Die Bevormundung und das Sanihaus

Nicht nur, dass die Krankenkasse entschei­det, was sie als Hil­f­s­mit­tel anerken­nen, also (mit-)finanzieren für ihre Patien­ten. Nein, so gibt es auch einige San­ität­shäuser, welche die Entschei­dung der Mitar­beit­er der Krankenkasse im Vor­feld übernehmen. Erst gestern erfuhr ich wieder davon am Beispiel Regen­dach für den Rehabuggy:

Ein­er Mut­ter wurde der Rehabug­gy für ihre Tochter geliefert und was nicht dabei war, war des Regen­dach. Auf die Frage warum, fol­gte die Antwort vom Rehahändler: Die Kasse zahlt dies sowieso nicht, somit haben wir es erst gar nicht mit aufgenom­men. Sprich, es wurde bei der Kasse nicht beantragt mit dem Kosten­vo­ran­schlag. Wie? Das Regen­dach wurde im „Gesamt­paket“ Rehabug­gy verord­net vom Arzt und das San­ität­shaus entschei­det darüber, was am Ende die Krankenkasse zahlt? Richtig, zumin­d­est im diesen Fall und ich nenne dies Bevor­mundung, wenn nicht sog­ar Amt­san­maßung. Schließlich ste­ht es dem San­ität­shaus nicht zu, zu entschei­den, welche vom Arzt rezep­tierten Leis­tun­gen die Krankenkassen übernehmen oder nicht. Deshalb wird bei Hil­f­s­mit­teln ein Kosten­vo­ran­schlag an die Kasse gesendet. Sie entschei­det dann darüber, ob sie, wie in diesem Beispiel, das Regen­dach übernehmen, zum Teil oder gar nicht. Lehnt die Kasse das Hil­f­s­mit­tel ab, ist dies ein Ver­wal­tungsakt und der Patient kann dage­gen einen Wider­spruch ver­fassen bis hin zur Klage.

In diesem Rechtsstre­it hat das San­ität­shaus nur die Funk­tion, zu berat­en: Was kostet solch Dach und gibt es Alter­na­tiv­en. Dies ist auch das, was ich von einem San­ität­shaus an sich erwarte, neben einen guten Handw­erk in der indi­vidu­ellen Anpas­sung der Hil­f­s­mit­tel. Es berät, um für den Patien­ten das passende zu find­en, es kann aufk­lären, was anerkan­nte Hil­f­s­mit­tel sind und doch hat es nicht darüber zu entschei­den, ob ein Hil­f­s­mit­tel auch dem Sinne des Geset­zes entspricht, wenn der Arzt seinem Patient ein spezielles verord­net. Es kann natür­lich mit sein­er Aus­sage, nen­nen wir es Gutacht­en, dazu beitra­gen, die Entschei­dung der Kasse oder dem Gericht in eine oder andere Rich­tung zu lenken.

Doch warum han­delt manch­es Sani­haus so? Zum einem mag es ihre Erfahrung sein darin, was die Kasse zahlt, was nicht und das Klien­tel Patient, welch­er kein Wider­spruch ein­legt. Dann sind sicher­lich viele Kun­den, welche plöt­zlich ein Hil­f­s­mit­tel brauchen, frei nach „Der Dok­tor hat gemeint…“ und das Sani­haus sucht dann das passende raus. Dabei kommt noch hinzu: Wenn das Sani­haus den Patient berät und ein Hil­f­s­mit­tel anpasst, so möchte es natür­lich auch, dass die Krankenkasse bei ihm das Hil­f­s­mit­tel kauft und sich nicht ein Zwei­tange­bot holt von einem anderen Rehahändler. Denn die Beratung ist im Preis vom Hil­f­s­mit­tel eingeschlüsselt.

Da kann es dann schnell zur Bevor­mundung des Kun­den kom­men, wo dann Dinge der Grund­ver­sorgung gestrichen wer­den vom San­ität­shaus, wie das Regen­dach oder der Schlupf­sack. Das Ergeb­nis ist ein annehm­bar­er Kosten­vo­ran­schlag für die Krankenkasse.

In unserem Fall wurde sog­ar der Rehahändler pampig, als er auf den fehlen­den Regen­schutz ange­sprochen wurde. Nett, oder.

Dabei gibt es zum Regen­dach bei Rehabug­gy sog­ar schon eine Recht­sprechung, die in einem Fall aus­sagt, dass das Dach soweit von der Krankenkasse bezuschusst werde, bis der Eigen­teil der Eltern den Preis eines nor­malen Regen­daches entspricht.

Kat­e­gorie: 



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