“Alltagssprachlich wird als Nachbar regelmäßig der Bewohner des angrenzenden (Einfamilienhaus-) Grundstücks bezeichnet. … Auf der anderen Seite gelten in städtischen Miets- und Mehrfamilienhäusern nur die Bewohner einer anderen Wohnung im selben Haus als Nachbarn, in sehr großen Wohnanlagen sogar nur die Bewohner der nahegelegenen — insbesondere auf derselben Etage befindlichen — Wohnungen, aber nicht die Bewohner der angrenzenden Häuser und schon gar nicht der Inhaber eines dort betriebenen Geschäfts.” Oberlandesgericht Düsseldorf, (AZ: I‑18 U 163/06) http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2007/I_18_U_163_06urteil20070314.html
So definiert sich in einem Urteil vom Oberlandesgericht die Nachbarschaft in einem Rechtsstreit um die Paketablieferung bei einem “Nachbar”. Wir haben den ersten Advent und gerade zur Weihnachtszeit wird der Paketdienst für viele wieder ein guter Freund werden. Die Familie ist weit gestreut über die Republik und wartet auf ein kleines Präsent oder aber man kauft, aufgrund des Zeitmangels, eh lieber im Internet ein. Und da wird es schon kritisch, wenn unser Paket dann im Nebenhaus abgegeben wird. Der dortige Mieter, bezieht man sich auf das Zitat, zählt demnach nicht mehr zum Nachbar, einschränkend würde ich sogar sagen, weil man vielleicht nicht mal dessen Gesicht kennt.