“wird Pflegegeld im voraus gezahlt habe widerspruch gegen Pflegestufe”

Nach meinen Stand der Dinge, wird kein Pflegegeld im voraus gezahlt. Erst wenn klar ist, wie hoch die Pflegestufe ist und diese Höhe muss erst die Pflegekasse “fest­gestellt” haben. Also wenn die Pflegekasse mit dem Gutacht­en vom MDK nicht übere­in­stimmt, gilt die Mei­n­ung der Pflegekasse.

Aber es geht auch kein Geld ver­loren, außer der Wert des Geldes durch die Infla­tion vielle­icht, denn es wird rück­wirk­end gezahlt ab dem Antrags­da­tum für die Pflegestufe. Das ist wichtig und darf nicht ver­wech­selt wer­den mit dem Zeit­punkt der Begutach­tung. Schließlich kann der Patient nichts dafür, wenn zum Beispiel die Gutachter vom MDK einen vollen Ter­min­plan­ner haben und erst zwei Monate nach Antrag der zu Pfle­gende begutachtet wird.

Legt man Wider­spruch gegen seine Ein­stu­fung ein, dann gilt auch hier, wenn der Wider­spruch (oder Klage) erfol­gre­ich ist, der aus­bleibende Betrag wird rück­wirk­end ab Antrags­da­tum gezahlt.

Doch umge­dreht muss man aber auch wis­sen: Die Pflegekasse kann auch zurück fordern, zum Beispiel wenn der Patient über vier Wochen in der Klinik ist oder es wird die höhere Stufe aberkan­nt und die Kasse hat­te nicht rechtzeit­ig die Zahlung auf den gerin­gen Betrag umgestellt.

Kat­e­gorie: 
Frage des Tages



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Pflegezirkus