Ein Urteil, nun das gab es nicht. Zur Diskussion stand, ob wir nicht einen Vergleich eingehen wollen. Denn die Alternative, der volle Klageweg, würde sicherlich noch gute zwei Winter dauern, bis ein Urteil gesprochen wird. Wieso? Nun, es ging um die Feststellung, ob ein 33 Monate altes, gesundes Kind überhaupt noch einen Winterschlupfsack brauche. Doch dafür bräuchte das Gericht erst ein Gutachten, was dauern würde, und den Winterschlupfsack brauchen wir aber jetzt. Also sagten wir ja zu einem Vergleich, bei dem dann ein für uns ein tragbarer Eigenanteil von 50 Euro als Ergebnis heraus kam.
Damit erkannten wir die Meinung „irgendwie“ an, dass ein gesundes Kind in dem Alter noch einen Schlupfsack bräuchte. 50 Euro, nun ein Betrag, denn wir auch vor der Klage bezahlt hätten, aber eben nicht einen Eigenanteil von über 160 Euro, und so hoch wurde er zuvor beziffert. Doch dabei oder damit erkannte die Gegenpartei auch an, dass unser Kind eben auch einen speziellen Winterschlupfsack benötigt. Ein Standard-Schlupfsack reicht also wegen der Behinderung nicht aus. Ich hoffe, die Meinung bleibt auch bestehen, wenn wir für den nächst größeren Rehabuggy auch einen größeren Schlupfsack brauchen. Denn das ist der Nachteil von einem Vergleich. Er gilt, sowie ich es verstand, nur für diesen Einzelfall.
Doch kommen wir zur Bettauflage. Die war dann plötzlich auch in dem Vergleich mit drin. Warum? Vielleicht weil wir uns ein wenig überrumpelt fühlten oder einfach auch das Thema beenden wollten. Das kostete uns dann noch 15 Euro Eigenanteil für die Bettauflage, für die formal die Frage stand: Haben wir einen Anspruch auf diese als Kassenleistung, da es kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist oder nicht? Wenn wir einen Anspruch haben, dann müsste es laut Sachleistungsprinzip ganz übernommen werden. Aber so haben wir 15 Prozent selbst getragen. Damit fand aber auch die Auflage „irgendwie“ eine Anerkennung als Hilfsmittel vor dem Gericht und auch bei der gegnerischen Partei. Oder die gegnerische Partei sah einfach die weiteren Rechtskosten, wie ein Gutachten, wenn sie den angebotenen Vergleich nicht zu stimmt. Zumindest spielte dies mit eine Rolle bei der Betrachtung vom Gericht.
Und damit, wenn dann das Geld auf unseren Konto eingegangen ist, haben zwei Klagen ihr Ende gefunden. Zwei andere stehen ja noch offen. Eine, die sich gegen die Ablehnung der Hospizpflege richtet, hat jetzt ihr Aktenzeichen bekommen. Doch nicht alle Anträge und Widersprüche gehen den langen Weg bis vors Gericht. Zum Beispiel der im Dezember beantragte Stehtrainer wurde mit dem Antrag genehmigt. Dies kam heute mit der Post. Offen ist natürlich auch noch ein Hilfsmittelantrag: Nachtlagerungsschienen. Darüber habe ich noch gar nicht geredet. Nun, es ist etwas orthopädisches, aber ich glaube das wird jetzt hier etwas zu viel.