Wenn man beim Sozialgericht Klage einreicht, da man die Meinung vertritt, es bestehen gewichtige Gründe, warum einem eine „begehrte“ Leistung zu stehe, so äußert sich im Gegenzug die Beklagte darauf. Denn die hat darauf ihre Antwort, warum eine Klage vom Gericht abgewiesen werden sollte: Die Klageabweisungsgründe. Im unserem einen Fall geht es um die Ablehnung der Hospizpflege für unsere Tochter, weshalb wir das Gericht um eine Entscheidung bemühen. Die Beklagte ist die BKK für Heilberufe, die ihre Gründe hat, weshalb das Sozialgericht unsere Mühen für den Rechtsstreit abweisen sollte. Ihre Klageabweisungsgründe kamen nun am Wochenende mit der Post, welche ich hier gerne vorstellen möchte:
Also warum möchte die BKK, dass unserer Tochter keine Hospizpflege zustehe? Als erstes wird genannt, dass wir nicht kurzfristig ins Kinderhospiz fahren würden, sondern den Aufenthalt schon einige Zeit im Voraus planen würden.
Dazu sei man der Ansicht, dass unsere Tochter in einer Palliativphase sei, der Rehabilitationsphase, in der das Lebensende nicht absehbar sei. Dies, weil der prüfende MDK-Arzt (per Ferngutachten) 2008 darstellte: Durch die technischen Hilfsmittel, worunter die Beatmung oder die Absaugung fürs Trachealsekret zu verstehen ist, würde ein stabiler Krankheitszustand bestehen.
Folgend darauf wird verwiesen, dass eine „richtungsweisende Verschlechterung“ der Krankheit bestehen müsse, damit ein Anrecht auf Hospizpflege bestehe laut des Versorgungsvertrages des Kinderhospizes (hier ist gemeint der Vertrag vom Kinderhospiz St. Nikolaus im Allgäu mit den Landesverbänden der Krankenkassen in Bayern).
Und in diesem Werk werde darauf verwiesen, dass die Familie des erkrankten Kindes mit einbezogen werde wie in der Pflege und Begleitung. Wir jedoch wären nicht bei den stationären Hospizaufenthalten dabei gewesen.
Eine weitere Voraussetzung für die Hospizpflege sei auch, dass die ambulante Versorgung zu Hause nicht ausreiche, aufgrund des palliativ-medizinischen oder palliativ-pflegerischen Bedarfs. Ausformuliert lautet die Voraussetzung:
„Eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus, weil der palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgungsbedarf, der aus dieser Erkrankung resultiert, in seiner Art und von seinem Umfang her die Möglichkeiten von Laienhelfern (Angehörige, Ehrenamtliche) und (familien-) ergänzenden ambulanten Versorgungsformen (vertragsärztliche Versorgung, häusliche Krankenpflege, ambulante Hospizbetreuung etc.) … regelmäßig übersteigt. aus: Rahmenvereinbarung nach §39a Satz 4 SGB V von 1998 /Fassung 1999. bzw. mit fast gleichem Wortlaut im §9 Abs. 2 des Versorgungsvertrages des Kinderhospizes St. Nikolaus von 2007“
Hierzu möchte die Beklage anfügen, das wir Eltern nicht als Laienhelfer bezeichnet werden könnten aufgrund unseres beruflichen Hintergrundes (Medizin und Pflege). Als zweites meint die BKK für Heilberufe durch ihren Rechtsbeistand, unser Kind ginge in einem integrativen Kindergarten und hätte nächtlichen Pflegedienst mit Tagstunden. Dadurch sei keine Rede davon, dass die ambulante Versorgung nicht ausreiche.
Soweit deren „aktueller“ Standpunkt. Eine Antwort darauf.