Kinderhospiz & Sozialgericht: Klageabweisungsgründe

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Wenn man beim Sozi­al­ge­richt Kla­ge ein­reicht, da man die Mei­nung ver­tritt, es bestehen gewich­ti­ge Grün­de, war­um einem eine „begehr­te“ Leis­tung zu ste­he, so äußert sich im Gegen­zug die Beklag­te dar­auf. Denn die hat dar­auf ihre Ant­wort, war­um eine Kla­ge vom Gericht abge­wie­sen wer­den soll­te: Die Kla­ge­ab­wei­sungs­grün­de. Im unse­rem einen Fall geht es um die Ableh­nung der Hos­piz­pfle­ge für unse­re Toch­ter, wes­halb wir das Gericht um eine Ent­schei­dung bemü­hen. Die Beklag­te ist die BKK für Heil­be­ru­fe, die ihre Grün­de hat, wes­halb das Sozi­al­ge­richt unse­re Mühen für den Rechts­streit abwei­sen soll­te. Ihre Kla­ge­ab­wei­sungs­grün­de kamen nun am Wochen­en­de mit der Post, wel­che ich hier ger­ne vor­stel­len möchte:

Also war­um möch­te die BKK, dass unse­rer Toch­ter kei­ne Hos­piz­pfle­ge zuste­he? Als ers­tes wird genannt, dass wir nicht kurz­fris­tig ins Kin­der­hos­piz fah­ren wür­den, son­dern den Auf­ent­halt schon eini­ge Zeit im Vor­aus pla­nen würden.

Dazu sei man der Ansicht, dass unse­re Toch­ter in einer Pal­lia­tiv­pha­se sei, der Reha­bi­li­ta­ti­ons­pha­se, in der das Lebens­en­de nicht abseh­bar sei. Dies, weil der prü­fen­de MDK-Arzt (per Fern­gut­ach­ten) 2008 dar­stell­te: Durch die tech­ni­schen Hilfs­mit­tel, wor­un­ter die Beatmung oder die Absau­gung fürs Tra­che­al­se­kret zu ver­ste­hen ist, wür­de ein sta­bi­ler Krank­heits­zu­stand bestehen.

Fol­gend dar­auf wird ver­wie­sen, dass eine „rich­tungs­wei­sen­de Ver­schlech­te­rung“ der Krank­heit bestehen müs­se, damit ein Anrecht auf Hos­piz­pfle­ge bestehe laut des Ver­sor­gungs­ver­tra­ges des Kin­der­hos­pi­zes (hier ist gemeint der Ver­trag vom Kin­der­hos­piz St. Niko­laus im All­gäu mit den Lan­des­ver­bän­den der Kran­ken­kas­sen in Bayern).

Und in die­sem Werk wer­de dar­auf ver­wie­sen, dass die Fami­lie des erkrank­ten Kin­des mit ein­be­zo­gen wer­de wie in der Pfle­ge und Beglei­tung. Wir jedoch wären nicht bei den sta­tio­nä­ren Hos­piz­auf­ent­hal­ten dabei gewesen.

Eine wei­te­re Vor­aus­set­zung für die Hos­piz­pfle­ge sei auch, dass die ambu­lan­te Ver­sor­gung zu Hau­se nicht aus­rei­che, auf­grund des pal­lia­tiv-medi­zi­ni­schen oder pal­lia­tiv-pfle­ge­ri­schen Bedarfs. Aus­for­mu­liert lau­tet die Voraussetzung:

„Eine ambu­lan­te Ver­sor­gung im Haus­halt oder in der Fami­lie reicht nicht aus, weil der pal­lia­tiv-medi­zi­ni­sche und pal­lia­tiv-pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gungs­be­darf, der aus die­ser Erkran­kung resul­tiert, in sei­ner Art und von sei­nem Umfang her die Mög­lich­kei­ten von Lai­en­hel­fern (Ange­hö­ri­ge, Ehren­amt­li­che) und (fami­li­en-) ergän­zen­den ambu­lan­ten Ver­sor­gungs­for­men (ver­trags­ärzt­li­che Ver­sor­gung, häus­li­che Kran­ken­pfle­ge, ambu­lan­te Hos­piz­be­treu­ung etc.) … regel­mä­ßig über­steigt. aus: Rah­men­ver­ein­ba­rung nach §39a Satz 4 SGB V von 1998 /​Fas­sung 1999. bzw. mit fast glei­chem Wort­laut im §9 Abs. 2 des Ver­sor­gungs­ver­tra­ges des Kin­der­hos­pi­zes St. Niko­laus von 2007“

Hier­zu möch­te die Bekla­ge anfü­gen, das wir Eltern nicht als Lai­en­hel­fer bezeich­net wer­den könn­ten auf­grund unse­res beruf­li­chen Hin­ter­grun­des (Medi­zin und Pfle­ge). Als zwei­tes meint die BKK für Heil­be­ru­fe durch ihren Rechts­bei­stand, unser Kind gin­ge in einem inte­gra­ti­ven Kin­der­gar­ten und hät­te nächt­li­chen Pfle­ge­dienst mit Tag­stun­den. Dadurch sei kei­ne Rede davon, dass die ambu­lan­te Ver­sor­gung nicht ausreiche.

Soweit deren „aktu­el­ler“ Stand­punkt. Eine Ant­wort dar­auf.

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by dirkstr

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