Die ambulante Kinderkrankenpflege vs. Kindergarten /​Schule

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Schul- oder eben die Kin­der­gar­ten­be­glei­tung ist eine Leis­tung der ambu­lan­ten Kin­der­kran­ken­pfle­ge. Heu­te stell­te sich die Fra­ge, ist es dem Inte­gra­ti­ons­hel­fer, also des­sen Leis­tun­gen gleich zu set­zen. Ich kann dem kein nein geben, denn für schwer kran­ke Kin­der wird über die ambu­lan­te Kin­der­kran­ken­pfle­ge erst der Weg aus der Kli­nik und in die Tages­stät­te mög­lich. Aber eben auch nur dann, wenn das Kind an sich die Vorraus­set­zung erfüllt, dass es häus­li­che Kran­ken­pfle­ge erhal­ten kann. Die­se Form der Ver­sor­gung gibt es zum Bei­spiel bei schwe­ren Schluck­stö­run­gen mit Absaug­be­reit­schaft, “akti­ver” Epi­lep­sie oder beim Tra­cheo­sto­ma mit bzw. ohne Beatmung. Für Kin­der mit einer stän­dig ent­glei­sen­den Stoff­wech­sel­er­kran­kung kann der Pfle­ge­dienst den Weg in die Ein­rich­tung auch erst mög­lich machen.Doch hat die häus­li­che Kin­der­kran­ken­pfle­ge auch ihre Gren­zen und die beginnt dort, wo sich der “Pfle­ge­auf­wand” rund um die Grund­pfle­ge dreht, also dem Füt­tern, Tra­gen oder Waschen. Der Gesetz­ge­ber hat eine Tren­nung gesetzt zwi­schen Grund- und Behand­lungs­pfle­ge. Er ver­schont hier­bei auch nicht den Kin­der­gar­ten oder die Schu­le. Die Grund­pfle­ge ist dort bei allen Kin­dern “all­ge­gen­wär­tig”. Dadurch ist zum Bei­spiel das Füt­tern eine Auf­ga­be der Erzie­her oder sogar einer Hilfs­kraft wie dem bis­he­ri­gen Zivil­dienst­leis­ten­den. Ist also das Kind nicht auf die Art erkrankt, dass stän­dig eine Kran­ken­pfle­ge­kraft bei ihm sein muss, so kann der Kin­der­kran­ken­pfle­ge­dienst nicht über die häus­li­che Kran­ken­pfle­ge finan­ziert wer­den. Sicher­lich gehört die Grund­pfle­ge zu sei­nem Spek­trum an Leis­tun­gen, doch stellt sich dann die Fra­ge, wer bezahlt den Dienst in der Ein­rich­tung. Eine kur­ze und knap­pe Ant­wort ist die Schu­le oder Kita. Sie tra­gen es aus ihrem Bud­get selbst, doch wer­den sie es nicht ein­fach kön­nen. Der Dienst kann somit vom Sozi­al­amt oder dem Jugend­amt finan­ziert werden.

Doch auch wenn der Dienst finan­ziert wer­den kann aus ande­ren Mit­teln als die Kran­ken- und Pfle­ge­kas­se, stellt sich mir die Fra­ge, ob die exami­nier­te Kin­der­kran­ken­pfle­ge­kraft hier nicht über­qua­li­fi­ziert ist, wenn sie nur die Grund­pfle­ge ver­rich­tet und ein Inte­gra­ti­ons­hel­fer ange­brach­ter wäre. Wobei ich hier kei­ne Schluss­fol­ge­rung set­ze, dass ein Inter­gra­ti­ons­hel­fer oder der ent­spre­chen­de Dienst bil­li­ger wäre.

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Kommentar

  • Sobald es um die Nah­rungs­auf­nah­me eines Kin­des mit Schluck­stö­rung oder durch Son­de geht, darf der FSJ’ler/​BFD’ler (ehe­mals Zivi) das Kind nicht mehr füt­tern, weil man kei­ne Aus­ge­bil­de­te Pfle­ge­fach­kraft ist. Das gefähr­det das Kind zu sehr und ist daher Gesetz­lich verboten.

by dirkstr

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