Schul- oder eben die Kindergartenbegleitung ist eine Leistung der ambulanten Kinderkrankenpflege. Heute stellte sich die Frage, ist es dem Integrationshelfer, also dessen Leistungen gleich zu setzen. Ich kann dem kein nein geben, denn für schwer kranke Kinder wird über die ambulante Kinderkrankenpflege erst der Weg aus der Klinik und in die Tagesstätte möglich. Aber eben auch nur dann, wenn das Kind an sich die Vorraussetzung erfüllt, dass es häusliche Krankenpflege erhalten kann. Diese Form der Versorgung gibt es zum Beispiel bei schweren Schluckstörungen mit Absaugbereitschaft, “aktiver” Epilepsie oder beim Tracheostoma mit bzw. ohne Beatmung. Für Kinder mit einer ständig entgleisenden Stoffwechselerkrankung kann der Pflegedienst den Weg in die Einrichtung auch erst möglich machen.Doch hat die häusliche Kinderkrankenpflege auch ihre Grenzen und die beginnt dort, wo sich der “Pflegeaufwand” rund um die Grundpflege dreht, also dem Füttern, Tragen oder Waschen. Der Gesetzgeber hat eine Trennung gesetzt zwischen Grund- und Behandlungspflege. Er verschont hierbei auch nicht den Kindergarten oder die Schule. Die Grundpflege ist dort bei allen Kindern “allgegenwärtig”. Dadurch ist zum Beispiel das Füttern eine Aufgabe der Erzieher oder sogar einer Hilfskraft wie dem bisherigen Zivildienstleistenden. Ist also das Kind nicht auf die Art erkrankt, dass ständig eine Krankenpflegekraft bei ihm sein muss, so kann der Kinderkrankenpflegedienst nicht über die häusliche Krankenpflege finanziert werden. Sicherlich gehört die Grundpflege zu seinem Spektrum an Leistungen, doch stellt sich dann die Frage, wer bezahlt den Dienst in der Einrichtung. Eine kurze und knappe Antwort ist die Schule oder Kita. Sie tragen es aus ihrem Budget selbst, doch werden sie es nicht einfach können. Der Dienst kann somit vom Sozialamt oder dem Jugendamt finanziert werden.
Doch auch wenn der Dienst finanziert werden kann aus anderen Mitteln als die Kranken- und Pflegekasse, stellt sich mir die Frage, ob die examinierte Kinderkrankenpflegekraft hier nicht überqualifiziert ist, wenn sie nur die Grundpflege verrichtet und ein Integrationshelfer angebrachter wäre. Wobei ich hier keine Schlussfolgerung setze, dass ein Intergrationshelfer oder der entsprechende Dienst billiger wäre.
Sobald es um die Nahrungsaufnahme eines Kindes mit Schluckstörung oder durch Sonde geht, darf der FSJ’ler/BFD’ler (ehemals Zivi) das Kind nicht mehr füttern, weil man keine Ausgebildete Pflegefachkraft ist. Das gefährdet das Kind zu sehr und ist daher Gesetzlich verboten.