BSG-Urteil zur Bearbeitung eines Antrags

B

Die Behin­der­ten­hil­fe zeigt sich als ein merk­wür­di­ges Sozi­al­sys­tem, wenn eine Per­son für die Bear­bei­tung eines Antrags vors Bun­des­so­zi­al­ge­richt zie­hen muss. 

Wir ken­nen dies The­ma. Wir gin­gen vor weni­gen Jah­ren zu einer sol­chen „koor­di­nie­ren­den“ Behör­de mit unse­rem Anlie­gen. Das Inten­siv­Kind brauch­te für die Kita eine zwei­te Sitz­scha­le. Die Sach­be­ar­bei­te­rin der Kran­ken­kas­se soll­te für die Finan­zie­rung die mög­li­chen Kos­ten­trä­ger anfra­gen. Doch beschränk­te sich ihr Akti­ons­ra­di­us auf eine Nichtklärung.

Erst als wir eine Mit­ar­bei­te­rin der Behin­der­ten­hil­fe vom Land Thü­rin­gen ein­schal­te­ten, einig­ten sich die Kos­ten­trä­ger. Zumin­dest soweit, dass sie dies Hilfs­mit­tel bezahlten.

Ich bin gespannt, ob die­ses Urteil es leis­ten wird, dass die ver­schie­de­nen Behör­den mehr zusam­men­ar­bei­ten werden. 

Update 2019 – 6‑26: Link zum Urteil wur­de ent­fernt, da er nicht mehr gül­tig war.

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by dirkstr

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