Die ambulante Kinderkrankenpflege vs. Kindergarten / Schule

Schul- oder eben die Kinder­garten­be­gleitung ist eine Leis­tung der ambu­lanten Kinderkrankenpflege. Heute stellte sich die Frage, ist es dem Inte­gra­tionshelfer, also dessen Leis­tun­gen gle­ich zu set­zen. Ich kann dem kein nein geben, denn für schw­er kranke Kinder wird über die ambu­lante Kinderkrankenpflege erst der Weg aus der Klinik und in die Tagesstätte möglich. Aber eben auch nur dann, wenn das Kind an sich die Vor­raus­set­zung erfüllt, dass es häus­liche Krankenpflege erhal­ten kann. Diese Form der Ver­sorgung gibt es zum Beispiel bei schw­eren Schluck­störun­gen mit Absaug­bere­itschaft, “aktiv­er” Epilep­sie oder beim Tra­cheostoma mit bzw. ohne Beat­mung. Für Kinder mit ein­er ständig ent­gleisenden Stof­fwech­sel­erkrankung kann der Pflege­di­enst den Weg in die Ein­rich­tung auch erst möglich machen.Doch hat die häus­liche Kinderkrankenpflege auch ihre Gren­zen und die begin­nt dort, wo sich der “Pflegeaufwand” rund um die Grundpflege dreht, also dem Füt­tern, Tra­gen oder Waschen. Der Geset­zge­ber hat eine Tren­nung geset­zt zwis­chen Grund- und Behand­lungspflege. Er ver­schont hier­bei auch nicht den Kinder­garten oder die Schule. Die Grundpflege ist dort bei allen Kindern “all­ge­gen­wär­tig”. Dadurch ist zum Beispiel das Füt­tern eine Auf­gabe der Erzieher oder sog­ar ein­er Hil­f­skraft wie dem bish­eri­gen Zivil­dien­stleis­ten­den. Ist also das Kind nicht auf die Art erkrankt, dass ständig eine Krankenpflegekraft bei ihm sein muss, so kann der Kinderkrankenpflege­di­enst nicht über die häus­liche Krankenpflege finanziert wer­den. Sicher­lich gehört die Grundpflege zu seinem Spek­trum an Leis­tun­gen, doch stellt sich dann die Frage, wer bezahlt den Dienst in der Ein­rich­tung. Eine kurze und knappe Antwort ist die Schule oder Kita. Sie tra­gen es aus ihrem Bud­get selb­st, doch wer­den sie es nicht ein­fach kön­nen. Der Dienst kann somit vom Sozialamt oder dem Jugen­damt finanziert werden.

Doch auch wenn der Dienst finanziert wer­den kann aus anderen Mit­teln als die Kranken- und Pflegekasse, stellt sich mir die Frage, ob die exam­inierte Kinderkrankenpflegekraft hier nicht überqual­i­fiziert ist, wenn sie nur die Grundpflege ver­richtet und ein Inte­gra­tionshelfer ange­brachter wäre. Wobei ich hier keine Schlussfol­gerung set­ze, dass ein Inter­gra­tionshelfer oder der entsprechende Dienst bil­liger wäre.

Erster Kommentar

  • Sobald es um die Nahrungsauf­nahme eines Kindes mit Schluck­störung oder durch Sonde geht, darf der FSJ’ler/BFD’ler (ehe­mals Zivi) das Kind nicht mehr füt­tern, weil man keine Aus­ge­bildete Pflege­fachkraft ist. Das gefährdet das Kind zu sehr und ist daher Geset­zlich verboten.

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Pflegezirkus