Man sollte schon selber feststellen können, ob nun der Ehegatte oder die Gattin akut gestorben sei und dann erst den passenden Arzt rufen. Nicht in Hektik und Not einfach die 112 wählen. Denn der Notarzt wäre nämlich fehl am Platz beim Toden und wurdes so auch einer Frau zum zusätzlichen Ärger: Ihr wurde der Rettungseinsatz in Rechnung gestellt, in dem man den Tod ihres Mannes nur noch feststellen konnte. Sie klagte dagegen beim Sozialgericht, doch erfolglos, so konnte man 3.11. 2009 in der Mitteldeutschen Zeitung lesen in „Ärger mit Rettungsdienst“.
Bei einem Kind mit einer lebenslimitierenden Erkrankung kann dies nicht passieren, wenn man sich dafür entschieden hat, alle Wiederbelebungsversuche abzulehnen. Denn dann heißt es: Rufe nicht den Notarzt, denn dieser muss unweigerlich reanimieren und dieses möchten wir nicht. Doch wann ist man an dem Punkt, seinem schwer kranken Kind nicht mehr die bestmöglich erreichbare Therapie zu zu gestehen? Eine Frage, der sich diesen Familien stellt und man wohl nicht einfach beantworten kann, so mein Eindruck. Es kommt auf die jeweilige Situation, der jeweiligen gesundheitlichen Krise an.
Der Notarzt ja oder nein — die Schwestern vom Kinderkrankenpflegedienst sind angehalten diesen zu holen, wenn die Eltern nicht in der Nähe sind und nichts weiter hinterlegt ist. Stirbt das Kind spontan wie es bei der Erkrankung PCH‑2 vom Intensivkind beschrieben sei unter anderem, dann käme er unter Umständen somit zu seinem Einsatz. Doch sollen ab 2008 die Kosten für die Einsätze, wo nur noch der Tod festgestellt wird, nicht mehr den Erben angelastet werden. Diese Rettungseinsätze gelten als „nicht erlösbar“, heißt es in dem Artikel der Mitteldeutschen Zeitung am Ende. Ja, nicht nur das Bestattungswesen hat seine Preise, sondern auch die Diagnosestellung „Tod“, je nach gewählter Art.