Notarzt vs. gestorbener Patient

Man sollte schon sel­ber fest­stellen kön­nen, ob nun der Ehe­gat­te oder die Gat­tin akut gestor­ben sei und dann erst den passenden Arzt rufen. Nicht in Hek­tik und Not ein­fach die 112 wählen. Denn der Notarzt wäre näm­lich fehl am Platz beim Toden und wur­des so auch ein­er Frau zum zusät­zlichen Ärg­er: Ihr wurde der Ret­tung­sein­satz in Rech­nung gestellt, in dem man den Tod ihres Mannes nur noch fest­stellen kon­nte. Sie klagte dage­gen beim Sozial­gericht, doch erfol­g­los, so kon­nte man 3.11. 2009 in der Mit­teldeutschen Zeitung lesen in „Ärg­er mit Ret­tungs­di­enst“.

Bei einem Kind mit ein­er lebenslim­i­tieren­den Erkrankung kann dies nicht passieren, wenn man sich dafür entsch­ieden hat, alle Wieder­bele­bungsver­suche abzulehnen. Denn dann heißt es: Rufe nicht den Notarzt, denn dieser muss unweiger­lich rea­n­imieren und dieses möcht­en wir nicht. Doch wann ist man an dem Punkt, seinem schw­er kranken Kind nicht mehr die best­möglich erre­ich­bare Ther­a­pie zu zu geste­hen? Eine Frage, der sich diesen Fam­i­lien stellt und man wohl nicht ein­fach beant­worten kann, so mein Ein­druck. Es kommt auf die jew­eilige Sit­u­a­tion, der jew­eili­gen gesund­heitlichen Krise an.

Der Notarzt ja oder nein — die Schwest­ern vom Kinderkrankenpflege­di­enst sind ange­hal­ten diesen zu holen, wenn die Eltern nicht in der Nähe sind und nichts weit­er hin­ter­legt ist. Stirbt das Kind spon­tan wie es bei der Erkrankung PCH‑2 vom Inten­sivkind beschrieben sei unter anderem, dann käme er unter Umstän­den somit zu seinem Ein­satz. Doch sollen ab 2008 die Kosten für die Ein­sätze, wo nur noch der Tod fest­gestellt wird, nicht mehr den Erben ange­lastet wer­den. Diese Ret­tung­sein­sätze gel­ten als „nicht erlös­bar“, heißt es in dem Artikel der Mit­teldeutschen Zeitung am Ende. Ja, nicht nur das Bestat­tungswe­sen hat seine Preise, son­dern auch die Diag­noses­tel­lung „Tod“, je nach gewählter Art.

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