Schwerbehindertenausweis: Die gerechte, gleichmäßige Beurteilung des Schweregrades

S

Das The­ma Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis sorgt immer mal wie­der für Auf­re­gung, auch in Krei­sen der Eltern eines behin­der­ten Kin­des. Da bekommt ein Kind im Ort X, im Bun­des­land Y sei­ne 100%, sei­ne Merk­zei­chen, und ande­ren Orts für die glei­che “Aus­prä­gung” der Behin­de­rung nur 50%. Dabei feh­len sogar noch gewis­se Merk­ma­le, wie die, wel­che für das Park­recht auf Behin­der­ten­park­plät­zen not­wen­dig sind. 

Abhil­fe könn­te, wie in einem Brief einer Mut­ter an die Bun­des­kanz­le­rin auf­zeigt, eine gemein­sa­me Basis sein, wonach begut­ach­tet wird. Also bun­des­weit ver­bind­li­che Grund­sät­ze oder Richt­li­ni­en. Wie gesagt, könn­te. Denn der Amts­arzt vor Ort äußert sich bei der Beur­tei­lung der „amt­li­chen“ Schwer­be­hin­de­rung mit einem Gut­ach­ten dazu. Je nach­dem, wie sich für ihn die Schwe­re der Beein­träch­ti­gung zeigt, weicht sein “Urteil” über den Grad der Behin­de­rung stark ab von der Beur­tei­lung eines ande­ren Arz­tes hier­zu. Das Gut­ach­ten und letzt­end­lich der Schwe­re­grad im Aus­weis ent­spricht viel­leicht auch nicht der Mei­nung des Betrof­fe­nen oder der Ange­hö­ri­gen. Käme es bun­des­weit zu gemein­sa­men Grund­sät­zen, was zu befür­wor­ten wäre, so bleibt aber viel­leicht trotz­dem dies Pro­blem der unter­schied­li­chen Beur­tei­lung des Schwe­re­gra­des, weil die Fra­ge besteht: Wie weit sind Grund­sät­ze einer Richt­li­nie gleich zu set­zen? Wie weit sind Grund­sät­ze bin­dend für das Gut­ach­ten? Eine Richt­li­nie bil­det, so mei­ne Erfah­rung, häu­fig den Cha­rak­ter einer Ori­en­tie­rung für den Gut­ach­ter, also dem Amts­arzt, und bei den Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­zen heißt es:

“Die nach­ste­hend genann­ten GdS (Grad der Schwer­be­hin­de­rung d. A.) sind Anhalts­wer­te. Es ist uner­läss­lich, alle die Teil­ha­be beein­träch­ti­gen­den kör­per­li­chen, geis­ti­gen und see­li­schen Stö­run­gen im Ein­zel­fall zu berück­sich­ti­gen. Die Beur­tei­lungs­span­nen tra­gen den Beson­der­hei­ten des Ein­zel­fal­les Rech­nung.” Anla­ge zu § 2 der Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung vom 10. Dezem­ber 2008

Auch kann die Mei­nung für die Betrof­fe­nen, unge­recht ein­ge­stuft zu sein, dann wei­ter bestehen blei­ben, wenn für eine Krank­heit pau­schal die Ein­stu­fung fest­ge­legt wird. Also für eine Erkran­kung, die eine brei­te Vari­anz der Aus­prä­gung auf­zeigt, somit unter­schied­lich schwer ver­läuft. Dies, weil der Ein­zel­fall nicht beach­tet wird: Das Kind einer Mut­ter bekommt 80% im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis wie auch ein ande­res Kind mit der glei­chen Erkran­kung. Die eine Mut­ter emp­fin­det es als unge­recht, schließ­lich sei das ande­re Kind nicht so stark ein­ge­schränkt im All­tag wie ihr eige­nes. Es kön­ne doch noch dies oder jenes und deren Fami­lie sei in der Mobi­li­tät nicht so behin­dert wie ihre.

Über den Autor

Kommentar

by dirkstr

Kategorien

Neueste Beiträge

pflegezirkus