Schwerbehindertenausweis: Die gerechte, gleichmäßige Beurteilung des Schweregrades

Das The­ma Schwer­be­hin­derte­nausweis sorgt immer mal wieder für Aufre­gung, auch in Kreisen der Eltern eines behin­derten Kindes. Da bekommt ein Kind im Ort X, im Bun­des­land Y seine 100%, seine Merkze­ichen, und anderen Orts für die gle­iche “Aus­prä­gung” der Behin­derung nur 50%.  Dabei fehlen sog­ar noch gewisse Merk­male, wie die, welche für das Parkrecht auf Behin­derten­park­plätzen notwendig sind. 

Abhil­fe kön­nte, wie in einem Brief ein­er Mut­ter an die Bun­deskan­z­lerin aufzeigt, eine gemein­same Basis sein, wonach begutachtet wird. Also bun­desweit verbindliche Grund­sätze oder Richtlin­ien. Wie gesagt, kön­nte. Denn der Amt­sarzt vor Ort äußert sich bei der Beurteilung der „amtlichen“ Schwer­be­hin­derung mit einem Gutacht­en dazu. Je nach­dem, wie sich für ihn die Schwere der Beein­träch­ti­gung zeigt, weicht sein “Urteil” über den Grad der Behin­derung stark ab von der Beurteilung eines anderen Arztes hierzu. Das Gutacht­en und let­z­tendlich der Schw­ere­grad im Ausweis entspricht vielle­icht auch nicht der Mei­n­ung des Betrof­fe­nen oder der Ange­höri­gen. Käme es bun­desweit zu gemein­samen Grund­sätzen, was zu befür­worten wäre, so bleibt aber vielle­icht trotz­dem dies Prob­lem der unter­schiedlichen Beurteilung des Schw­ere­grades, weil die Frage beste­ht: Wie weit sind Grund­sätze ein­er Richtlin­ie gle­ich zu set­zen? Wie weit sind Grund­sätze bindend für das Gutacht­en? Eine Richtlin­ie bildet, so meine Erfahrung, häu­fig den Charak­ter ein­er Ori­en­tierung für den Gutachter, also dem Amt­sarzt, und bei den Ver­sorgungsmedi­zinis­chen Grund­sätzen heißt es:

“Die nach­ste­hend genan­nten GdS (Grad der Schwer­be­hin­derung d. A.) sind Anhaltswerte. Es ist uner­lässlich, alle die Teil­habe beein­trächti­gen­den kör­per­lichen, geisti­gen und seel­is­chen Störun­gen im Einzelfall zu berück­sichti­gen. Die Beurteilungss­pan­nen tra­gen den Beson­der­heit­en des Einzelfall­es Rech­nung.” Anlage zu § 2 der Ver­sorgungsmedi­zin-Verord­nung vom 10. Dezem­ber 2008

Auch kann die Mei­n­ung für die Betrof­fe­nen, ungerecht eingestuft zu sein, dann weit­er beste­hen bleiben, wenn für eine Krankheit pauschal die Ein­stu­fung fest­gelegt wird. Also für eine Erkrankung, die eine bre­ite Var­i­anz der Aus­prä­gung aufzeigt, somit unter­schiedlich schw­er ver­läuft. Dies, weil der Einzelfall nicht beachtet wird: Das Kind ein­er Mut­ter bekommt 80% im Schwer­be­hin­derte­nausweis wie auch ein anderes Kind mit der gle­ichen Erkrankung. Die eine Mut­ter empfind­et es als ungerecht, schließlich sei das andere Kind nicht so stark eingeschränkt im All­t­ag wie ihr eigenes. Es könne doch noch dies oder jenes und deren Fam­i­lie sei in der Mobil­ität nicht so behin­dert wie ihre.

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