Verordnung vom Hilfsmittel: Der Anwenderbedarf zählt!

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Kinderbett beengtAus mei­ner Erfah­rung muss bei der Ver­ord­nung eines Hilfs­mit­tels immer die/​der Hilfsmittelanwender_​in in den Blick genom­men wer­den. Also die Per­son, wel­che das Hilfs­mit­tel bedient. Dies kön­nen neben dem Pati­en­ten die Ange­hö­ri­gen oder die Pfle­ge­kräf­te sein

Die Not­wen­dig­keit eines Hilfs­mit­tel rich­tet sich somit nach der Indi­ka­ti­on, war­um wird es benö­tigt, nach den Fähig­kei­ten des erkrank­ten /​behin­der­ten Men­schen wie auch der/​dem Anwen­derin:

  • Kann der Betrof­fe­ne oder die/​der Anwender_​in das Hilfs­mit­tel nicht oder nur unzu­rei­chend bedie­nen, wird das Hilfs­mit­tel nicht ein­ge­setzt. Dazu zählt neben der tech­ni­schen Bedie­nung auch die Hand­ha­bung und der Kör­per- oder Kraft­ein­satz. Zum Bei­spiel, wenn der Roll­stuhl gefah­ren wird.
  • In wel­chen Ver­hält­nis steht der Zeit­auf­wand für die Vor­be­rei­tung der Hilfs­mit­tel­nut­zung gegen­über der Nut­zungs­zeit des Hilfs­mit­tels. Wenn die Vor- und Nach­be­rei­tung zu lan­ge dau­ert, besteht eine hohe Nei­gung, dass Hilfs­mit­tel nicht ein­zu­set­zen, ins­be­son­de­re wenn der the­ra­peu­ti­sche Nut­zen nicht klar erkenn­bar ist.
  • Nicht zu unter­schät­zen ist die Ästhe­tik eines Hilfs­mit­tels. Vie­le Ange­hö­ri­ge oder Betrof­fe­ne neh­men die Behin­de­rung nicht gleich gut an und ver­bin­den oder erle­ben sie als eine Ver­schlech­te­rung der Lebens­qua­li­tät. Ande­re erle­ben die Behin­de­rung als einen Man­gel, wodurch sie sich nicht ins öffent­li­che Leben trau­en. Wenn ein Hilfs­mit­tel auf­grund des­sen Designs, die Behin­de­rung „betont“, kann es die­se Lebens­ein­stel­lung und den damit ver­bun­de­nen Erle­ben ver­stär­ken und zu einer Ableh­nung des Hilfs­mit­tels führen.

Wer ohne Mit­spra­che der Pfle­gen­den /​Ange­hö­ri­gen und des Betrof­fe­nen über des­sen Hilfs­mit­tel ent­schei­det, ent­schei­det letzt­end­lich auch über die Lebens­qua­li­tät des Betrof­fe­nen und sei­ner Fami­lie. Es ist eine hohe Verantwortung.

Ist die­se The­se gewagt? Nein, ist sie nicht. Denn es ist üblich und recht­lich rich­tig in Deutsch­land, die Ärz­tin /​der Arzt ver­ord­net das Hilfs­mit­tel. Die Ärz­te­schaft ent­schei­det somit dar­über, was wäre der „ange­nom­me­ne“ Bedarf an Hilfs­mit­teln für sei­nen Pati­en­ten, um zum Bei­spiel eine Behin­de­rung aus­zu­glei­chen. Die Ärztin/​der Arzt muss es auch vor dem medi­zi­ni­schen Dienst begründen.

Küchentisch beengt

Vor kur­zem muss­te ich erfah­ren bei einer Fami­lie, wie die­se Hypo­the­se sei­ne Wahr­heit erfuhr. Einer Pati­en­tin, wel­che täg­lich Pfle­ge­dienst hat, wur­de von sei­tens der Ärz­tin ein Roll­stuhl mit elek­tri­schen Antrieb abge­lehnt. Die Begrün­dung war, der bestehen­de Roll­stuhl sei noch gut und leicht genug zum schie­ben und wenn noch das Out­door-Rad vor­ne anmon­tiert wird, wäre der Roll­stuhl noch leich­ter zu fahren.

Okay? Das Pro­blem, war­um der Antrieb gebraucht wird, wur­de ver­mut­lich nicht wahr genommen:

  • die Pati­en­tin wohnt auf hal­ber Höhe eines Ber­ges mit star­ken Anstieg
  • die Pati­en­tin wiegt zusam­men mit dem Roll­stuhl, allen Hilfs­mit­teln am Roll­stuhl, min­des­ten über 40 Kilo­gramm, wenn nicht sogar mehr
  • der elek­tri­sche Antrieb hilft nicht nur berg­auf, son­dern mit der Motor­brem­se berg­ab und gibt damit Fahrsicherheit

Das Ergeb­nis die­ser Ent­schei­dung ist aktu­ell: Der täg­li­che Spa­zier­gang, die Mobi­li­tät drau­ßen wird kaum noch voll­zo­gen. Denn für die meis­ten vom Pfle­ge­dienst kann der bestehen­de Roll­stuhl nicht gut berg­auf oder berg­ab bewegt wer­den. Aus­flü­ge mit der Schu­le schei­tern, wenn die Wege berg­auf gehen. Somit kommt das betrof­fe­ne Kind mal kurz vors Haus, um „Luft zu schnap­pen“; mehr auch nicht. Die Lebens­qua­li­tät, die Teil­ha­be am Leben der ande­ren wird somit eingeschränkt.

Dem erkrank­ten Men­schen ist nicht gehol­fen, wenn die/​der Ärztin/​Arzt die Ange­hö­ri­gen oder Pfle­gen­den nicht in der Ent­schei­dung über ein Hilfs­mit­tel berück­sich­tigt. Es kann sogar den ärzt­li­chen Behand­lungs­plan gefähr­den und somit die Lebens­qua­li­tät des erkrank­ten Men­schen deut­lich ver­schlech­tern. Die­ser Grund­satz, die Ein­bin­dung der Ange­hö­ri­gen und Pfle­gen­den, gilt somit auch für ande­re The­ra­pien, wo die Ange­hö­ri­gen und Pfle­gen­den mit helfen.

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by dirkstr

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