Krankenkasse & Amt: Bestehe auf die schriftliche Genehmigung

K

Die ers­ten Tipps die wir in der Selbst­hil­fe beka­men zum Umgang mit der Kran­ken­kas­se: Las­se dir alle Geneh­mi­gun­gen und Ableh­nun­gen schrift­lich geben; eine münd­li­che Geneh­mi­gung zählt nichts. Ein Tipp, der sich schnell zu einer wah­ren Erfah­rung mau­ser­te — ein Hilfs­mit­tel war geneh­migt und dann doch nicht. Das Sani­täts­haus bestand auf die schrift­li­che Geneh­mi­gung, wodurch es klar wur­de. Wenn das Hilfs­mit­tel auf­grund einer münd­li­chen Zusa­ge aus­ge­lie­fert wor­den wäre, käme die Fra­ge, wer über­nimmt die Kos­ten, wenn die­se Zusa­ge schrift­lich nicht kommt. Das Sani­täts­haus oder der Patient?

Im Dezem­ber 2012 wur­de nun ein Urteil gespro­chen, dass die Kran­ken­kas­se haf­tet, wenn ein Mit­ar­bei­ter fal­sche Anga­ben zum Leis­tungs­um­fang macht (12. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Karls­ru­he vom 18.12.2012).

Es wäre inter­es­sant, wie weit dies Urteil auch auf münd­li­che Aus­sa­gen oder Zusa­gen von Sach­be­ar­bei­te­rin­nen bei Anträ­gen gel­te. Zum ande­ren, wenn das Gespräch nur zwi­schen dem “Kun­den” und einer/​einem Mitarbeiter/​in der Kran­ken­kas­se ver­lau­fen war, steht dann Aus­sa­ge gegen Aus­sa­ge. Letzt­end­lich bleibt wie­der nur dar­auf zu bau­en: Wir brau­chen eine schrift­li­che Genehmigung.

Über den Autor

Kommentar

  • Das mit dem Schrift­li­chen gilt übri­gens nicht nur für Kran­ken­kas­sen, son­dern auch für alle Ämter. Und zwar aus einem hand­fes­ten Grund (den Beam­ten­an­wär­ter sogar ler­nen, wie ich weiß): Was schrift­lich auf einem Amt lan­det, MUSS abge­hef­tet wer­den, wird also akten­kun­dig. Damit kann sich hin­ter­her kein Beam­ter und nie­mand im öffent­li­chen Dienst raus­re­den, dass er irgend­et­was nicht bekom­men hat. 😉

by dirkstr

Kategorien

Neueste Beiträge

pflegezirkus