Die ersten Tipps die wir in der Selbsthilfe bekamen zum Umgang mit der Krankenkasse: Lasse dir alle Genehmigungen und Ablehnungen schriftlich geben; eine mündliche Genehmigung zählt nichts. Ein Tipp, der sich schnell zu einer wahren Erfahrung mauserte — ein Hilfsmittel war genehmigt und dann doch nicht. Das Sanitätshaus bestand auf die schriftliche Genehmigung, wodurch es klar wurde. Wenn das Hilfsmittel aufgrund einer mündlichen Zusage ausgeliefert worden wäre, käme die Frage, wer übernimmt die Kosten, wenn diese Zusage schriftlich nicht kommt. Das Sanitätshaus oder der Patient?
Im Dezember 2012 wurde nun ein Urteil gesprochen, dass die Krankenkasse haftet, wenn ein Mitarbeiter falsche Angaben zum Leistungsumfang macht (12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 18.12.2012).
Es wäre interessant, wie weit dies Urteil auch auf mündliche Aussagen oder Zusagen von Sachbearbeiterinnen bei Anträgen gelte. Zum anderen, wenn das Gespräch nur zwischen dem “Kunden” und einer/einem Mitarbeiter/in der Krankenkasse verlaufen war, steht dann Aussage gegen Aussage. Letztendlich bleibt wieder nur darauf zu bauen: Wir brauchen eine schriftliche Genehmigung.
Das mit dem Schriftlichen gilt übrigens nicht nur für Krankenkassen, sondern auch für alle Ämter. Und zwar aus einem handfesten Grund (den Beamtenanwärter sogar lernen, wie ich weiß): Was schriftlich auf einem Amt landet, MUSS abgeheftet werden, wird also aktenkundig. Damit kann sich hinterher kein Beamter und niemand im öffentlichen Dienst rausreden, dass er irgendetwas nicht bekommen hat. 😉