ALG II im Studium
Stand Frühjahr 2006
Grundsätzlich gilt, während des regulären Studiums, welches förderungsfähig ist nach dem BAFöG, bekommt Ihr selbst kein ALG II. Doch gibt es natürlich Situation, wo trotzdem ein Anspruch entstehen kann:
- Wenn Ihr euch während des Studiums beurlauben lassen müsst, sei wegen Schwangerschaft, Elternzeit oder auch einer Erkrankung
In diesen Fällen (und ihr seit länger als 3 Monate beurlaubt) hat man Anspruch auf ALG II, wobei natürlich die Kriterien wie Vermögen auch erfüllt sein müssen. Anmerkung: Wenn ihr studierende Eltern seit könnt ihr bei geringen Einkommen, wie BAFöG oder bei geringen Zuschüssen von den Eltern, Sozialgeld für das Kind beantragen und für euch selbst Wohngeld. Das Sozialgeld müsst ihr bei der ARGE /ALG II Stelle beantragen.
Habt ihr ein behindertes oder krankes Kind, dann kann es, je nach Schwere oder Art der Behinderung und Erkrankung weitere Leistungen geben, wie Pflegegeld. Wichtig ist die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises, da ein hoher Grad der Behinderung ein Mehr an Wohngeld ermöglicht. Hinzu ist es je nach Merkzeichen auch möglich öffentliche Verkehrsmittel am Wohnort zu nutzen. Ich möchte hier nicht in die Tiefe gehen und verweise auf http://www.REHAkids.de oder ihr sendet mir eine Mail (siehe links auf der Seite).
Es kann sein, dass der eine oder andere gehört hat von einem Kommilitonen, der während des Studiums ALG II erhält. Dieses ist möglich mit großem ABER, denn man bekommt das ALG II nicht als Zuschuss zum Lebensunterhalt sondern als Darlehen! Doch sind dafür auch (harte) Bedingungen notwendig, die der Gesetzgeber festgeschrieben hat, wie
- Ihr seit im letzten Semester und bekommt kein BAFöG (mehr) und ihr habt kein Vermögen, um euren Lebensunterhalt im Semester zu bestreiten. Auch würdet ihr mit dieser Voraussetzung euren Abschluss gefährden, da ihr nur arbeiten gehen könntet für euren Lebensunterhalt.
Die ARGE, also wo Ihr das ALG II beantragt, entscheidet dann, wenn diese Gründe vorgelegt wurden, ob ein Härtefall besteht und die Ausbildung in Gefahr ist. Fällt die Entscheidung positiv aus, dann bekommt ihr ein Darlehen. Doch möchte ich noch hinweisen, dass man wegen eines Darlehens auch beim ASTA, STURA oder dem Studentenwerk nachfragen sollte (vorher), da es dort für verschiedene Lebenssituationen im Studium Darlehens gibt.
Doch wo findet man seine örtliche ALG II Stelle wie die ARGE. Ihr müsst euch dafür an das Arbeitsamt eurer Stadt, Kommune wenden, wo euer Hauptwohnsitz ist. Entweder die ALG II Stelle ist gleich dort mit im Haus oder aber man schickt euch weiter. Gibt es Probleme mit dem Antrag, dem Ausfüllen vom Antrag oder der Genehmigung, dann wendet euch ruhig an die Sozialberatung von eurem Studentenwerk oder auch dem Sozialreferat. Kann man euch dort nicht weiter helfen, dann ist es sinnvoll eine Beratungsstelle auf zu suchen, zum Beispiel über eine Arbeitsloseninitiative, Ombudsstelle (gibt es kaum noch).
Wo diese sich an eurem Wohnort befindet, könnt ihr über die Sozialvereine, der AWO, Frauenhäuser, Parteibüros, VDK oder dem SoVD erfahren. Auch ist es möglich, dass ihr euch schriftlich oder telefonisch an den Ombudsrat in Berlin wendet wie aber auch der Infoline vom Arbeitsamt selbst. Wichtig ist, einen Antrag stellen kann man immer, ob es natürlich Sinn macht, wenn die Voraussetzung nicht stimmen, sei dahin gestellt.
Aber wenn man sich an der “Grenze” der Verausetzung befindet oder man erfüllt die Voraussetzung eures Wissen nach, hat man natürlich auch keine Chance in Widerspruch zu gehen, wenn man nichts beantragt hat. Auch muss eine Ablehnung immer gesetzlich begründet sein. Jetzt noch ein paar Links für weitere Infos (siehe auch ganz unten auf der Seite): http:// unieltern.asta.uni-hamburg.de/?s=neuerungen_hartz, http://www.arbeitsagentur.de/, http://www.tacheles-sozialhilfe.de, http:// www.studis-online.de/StudInfo/wohngeld.php
Kein ALG II mehr für Studierende in Elternzeit in Jena (SOLVED)
Update 24.05.06: Heute war eine Erörterung der Rechtsanwälte beider Parteien beim Landessozialgericht, welche für mich positiv verlief: die Leistungen zum Lebensunterhalt werden jetzt als Zuschuss gewährt (somit kein Darlehen) und dies soll (meiner letzten Information nach) in Härtefällen ab jetzt für alle Studierenden gelten, die beurlaubt und bedürftig sind.
In der Universitätsstadt Jena bekommt man seit Ende letztens Jahres (2005) kein ALG II mehr genehmigt als bedürftiger Studierender mit gewichtigen Grund wie Elternzeit mit einer Unterbrechung des Studiums von über 3 Monaten. Der Grund: Jena ist eine optierende Kommune und kann somit das Sozialgesetzbuch II selbst auslegen, dies geschieht über den Eigenbetrieb der Stadt “jenarbeit”, der die Grundsicherung für Arbeitssuchende wahrnimmt.
Innerhalb der ARGE, den Arbeitsgemeinschaften zwischen dem örtlichen Arbeitsamt und der Kommune(1), bekommen bedürftige Studierende weiterhin ALG II mit einer Beurlaubung vom Studium von über 3 Monaten, wie zum Beispiel in Hamburg (2), Weimar oder hinter der Stadtgrenze von Jena im Saale-Holzland-Kreis. Warum? Bestimmend hierfür ist der Durchführungshinweis mit der Randziffer 7.35a (3), welcher bundesweit innerhalb der ARGE bindend ist (4), außer für die 69 optierenden Kommunen. Auch ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales selbst der Auffassung, dass von dieser Bezugsgruppe (bedürftiger, beurlaubter Studierender mit über 3 Monaten Studiumsunterbrechung und gewichtigen Grund) Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG II) beansprucht werden kann ( *5).
Warum entscheidet die optierende Kommune Jena sich dafür der genannten Bezugsgruppe kein ALG II mehr zu zahlen?
Sie wendet den §7 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches II (6) auf diese Bezugsgruppe an, da sie meinen, auch wenn ein Studierender seine Ausbildung unterbricht durch eigene Krankheit oder Elternzeit, sei er trotzdem noch förderungsfähig nach dem BAFöG (7), da sein Studiengang an der Hochschule an sich förderungsfähig ist. Doch bekommt ein Studierender keine Leistungen mehr nach dem BAFöG, wenn er oder sie das Studium unterbricht über 3 Monaten, da er /sie seine Hochschule (Ausbildungsstätte) nicht mehr besucht und somit keine Leistungen erbringen kann und damit bescheinigt, dass er oder sie erfolgreich das Studium absolviert (Siehe BAFöG: §9, §15 ). Zu diesem Punkt gibt es eine mehrfache Rechtsprechung(*8), somit eine geltende, die besagt, dass man bei der Unterbrechung des Studiums nicht mehr förderungsfähig ist und daher können Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG II) beansprucht werden, ohne dass der Schriftlaut des Absatzes 5 des §7 vom SGB II dem entgegensteht.
Die Rechtsprechung wurde zum alten Bundessozialhilfegesetz (BSHG) getätigt (§ 26), der aber dem Absatz 5 des §7 des SGB II identisch ist(*9). Diese Rechtsprechung wird mit dem Durchführungshinweis mit der Randziffer 7.35a der Arbeitsagentur anerkannt.
Wer ist von dieser Massnahme in Jena betroffen
Betroffen ist folgende Bezugsgruppe: Studierende, welcher aus gewichtigen Grund ihre Ausbildung für länger als 3 Monate unterbrechen und durch ihre finanzielle Situation bedürftig sind, sowie erwerbsfähig, wenn sie über 3 Stunden am Tag arbeiten gehen könnten. Gewichtige Gründe für die Unterbrechung der Ausbildung können sein: Elternzeit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kleinkindes, längere Erkrankung.
Bietet die optierende Kommune Jena eine Alternative zu den Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG II) an?
Wenn man ein Darlehen als Alternative sieht, dann ja. Doch dieses wird nur bei einem Härtefall angeboten, was bedeutet, wenn sie meinen es liegt kein Härtefall vor bei dem Antragssteller für ALG II dieser Bezugsgruppe, dann bekommt dieser auch kein Darlehen. Doch ist ein Darlehen keine Alternative, da man den erhaltenen Betrag zurück zahlen muss und man sich somit verschuldet, womit die eigene Lebensplanung gefährdet oder sogar zerstört wird.
Was kann man tun als Betroffener? Soll man erst gar kein Antrag stellen auf ALG II?
Einen Antrag sollte man mindestens stellen. Dieses kann vom Amt nicht verwehrt werden. Denn stellt man kein Antrag, so kann man auch kein Widerspruch und somit keine Rechtsmittel einlegen gegen diese Massnahme in Jena. Ist der Antrag gestellt und man bekommt eine Ablehnung sollte man sofort in den Widerspruch gehen. Wichtig ist dabei erstmal, dass der Widerspruch schriftlich und persönlich (mit Bestätigung) oder auch per Einschreiben abgegeben wird. Ein Anwalt mit dem Gebiet Sozialrecht sollte spätestens dann hinzu gezogen werden. Dafür kann man Beratungshilfe wie auch bei Klage Prozesskostenhilfe beantragen. Wenn man von “jenarbeit” ein Darlehen angeboten bekommt, so muss man selbst entscheiden, ob man es annimmt oder ob man denkt, ich komme auch so durch, bis es gerichtlich geklärt ist.
Für das Kind sollte Sozialgeld beantragt werden und es ist auch möglich Wohngeld zu beantragen. Im weiteren kann man eine Beschwerde an das Ministerium für Wirtschaft, Sektion Arbeitsamt vom Land Thüringen schreiben, womit man über dieses Verhalten Beschwerde einlegt. Auch kann eine Petition an den Thüringer Landtag verfasst werden. Der Grund ist, die optierende Kommune Jena unterliegt der Aufsicht der Landesbehörde. Diese “wacht” darüber, wie das Sozialgesetzbuch ausgelegt wird. Eine andere Möglichkeit ist, um diesen ganzen Ärger mit “jenarbeit” zu umgehen, ist, nicht nach Jena zu ziehen oder weg ziehen ins Gebiet der ARGE zum Beispiel nach Weimar oder dem Saale-Holzland-Kreis. Es löst zwar für die (zukünftigen) Betroffenen der Stadt nicht das Problem, doch kann man damit der Stadt ein Zeichen setzen über diese Politik, da sie ja auch um ihre Einwohnerzahl von über 100.000 “kämpft”, womit jeder zählt (*10)
Fußnoten:
- *1
http: //www.gruene-bundestag.de/cms/arbeit_wirtschaft/dok/39/39533.htm - *
2 http: //unieltern.asta.uni-hamburg.de/?s=neuerungen_hartz - *3 http:// www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx
- *4
http://www.studentenwerke.de/pdf/Hartz_IV_und_Studierende_2005_Arial.pdf S. 11 - *5 hhttps://pflegezirkus.de/06 – 02-25/36-knnen-wir-zukunft-unsere-miete-essen-zahlen-iii.html
- *6 http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm
- *7 http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/gesetz.php
- *8 Das Bundesverwaltungsgericht zum alten § 26 BSHG (identisch zum § 7 Absatz 5 SGB I I); Urteil des BVerwG vom 25.8.1999 (Az. 5 B 153⁄99), abgedruckt in FEVS 51, 151; zum gleichen Ergebnis kommt das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung, die in DVBl. 1999, 1132 gedruckt ist; auch erwaähne ich in diesem Zusammenhang das Urteil des Oberverwaltungsgericht in Berlin (FEVS 34, 189, 190).
- *9 http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/bshg.htm
- *10
http://www.hauptwohnsitz-jena.de/