Studium und Kind

S

ALG II im Studium

Stand Frühjahr 2006

Grund­sätz­lich gilt, wäh­rend des regu­lä­ren Stu­di­ums, wel­ches för­de­rungs­fä­hig ist nach dem BAFöG, bekommt Ihr selbst kein ALG II. Doch gibt es natür­lich Situa­ti­on, wo trotz­dem ein Anspruch ent­ste­hen kann:

  • Wenn Ihr euch wäh­rend des Stu­di­ums beur­lau­ben las­sen müsst, sei wegen Schwan­ger­schaft, Eltern­zeit oder auch einer Erkrankung

In die­sen Fäl­len (und ihr seit län­ger als 3 Mona­te beur­laubt) hat man Anspruch auf ALG II, wobei natür­lich die Kri­te­ri­en wie Ver­mö­gen auch erfüllt sein müs­sen. Anmer­kung: Wenn ihr stu­die­ren­de Eltern seit könnt ihr bei gerin­gen Ein­kom­men, wie BAFöG oder bei gerin­gen Zuschüs­sen von den Eltern, Sozi­al­geld für das Kind bean­tra­gen und für euch selbst Wohn­geld. Das Sozi­al­geld müsst ihr bei der ARGE /​ALG II Stel­le beantragen.

Habt ihr ein behin­der­tes oder kran­kes Kind, dann kann es, je nach Schwe­re oder Art der Behin­de­rung und Erkran­kung wei­te­re Leis­tun­gen geben, wie Pfle­ge­geld. Wich­tig ist die Bean­tra­gung eines Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses, da ein hoher Grad der Behin­de­rung ein Mehr an Wohn­geld ermög­licht. Hin­zu ist es je nach Merk­zei­chen auch mög­lich öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel am Wohn­ort zu nut­zen. Ich möch­te hier nicht in die Tie­fe gehen und ver­wei­se auf http://​www​.REHA​kids​.de oder ihr sen­det mir eine Mail (sie­he links auf der Seite).

Es kann sein, dass der eine oder ande­re gehört hat von einem Kom­mi­li­to­nen, der wäh­rend des Stu­di­ums ALG II erhält. Die­ses ist mög­lich mit gro­ßem ABER, denn man bekommt das ALG II nicht als Zuschuss zum Lebens­un­ter­halt son­dern als Dar­le­hen! Doch sind dafür auch (har­te) Bedin­gun­gen not­wen­dig, die der Gesetz­ge­ber fest­ge­schrie­ben hat, wie

  • Ihr seit im letz­ten Semes­ter und bekommt kein BAFöG (mehr) und ihr habt kein Ver­mö­gen, um euren Lebens­un­ter­halt im Semes­ter zu bestrei­ten. Auch wür­det ihr mit die­ser Vor­aus­set­zung euren Abschluss gefähr­den, da ihr nur arbei­ten gehen könn­tet für euren Lebensunterhalt.

Die ARGE, also wo Ihr das ALG II bean­tragt, ent­schei­det dann, wenn die­se Grün­de vor­ge­legt wur­den, ob ein Här­te­fall besteht und die Aus­bil­dung in Gefahr ist. Fällt die Ent­schei­dung posi­tiv aus, dann bekommt ihr ein Dar­le­hen. Doch möch­te ich noch hin­wei­sen, dass man wegen eines Dar­le­hens auch beim ASTA, STURA oder dem Stu­den­ten­werk nach­fra­gen soll­te (vor­her), da es dort für ver­schie­de­ne Lebens­si­tua­tio­nen im Stu­di­um Dar­le­hens gibt.

Doch wo fin­det man sei­ne ört­li­che ALG II Stel­le wie die ARGE. Ihr müsst euch dafür an das Arbeits­amt eurer Stadt, Kom­mu­ne wen­den, wo euer Haupt­wohn­sitz ist. Ent­we­der die ALG II Stel­le ist gleich dort mit im Haus oder aber man schickt euch wei­ter. Gibt es Pro­ble­me mit dem Antrag, dem Aus­fül­len vom Antrag oder der Geneh­mi­gung, dann wen­det euch ruhig an die Sozi­al­be­ra­tung von eurem Stu­den­ten­werk oder auch dem Sozi­al­re­fe­rat. Kann man euch dort nicht wei­ter hel­fen, dann ist es sinn­voll eine Bera­tungs­stel­le auf zu suchen, zum Bei­spiel über eine Arbeits­lo­sen­in­itia­ti­ve, Ombuds­stel­le (gibt es kaum noch).

Wo die­se sich an eurem Wohn­ort befin­det, könnt ihr über die Sozi­al­ver­ei­ne, der AWO, Frau­en­häu­ser, Par­tei­bü­ros, VDK oder dem SoVD erfah­ren. Auch ist es mög­lich, dass ihr euch schrift­lich oder tele­fo­nisch an den Ombuds­rat in Ber­lin wen­det wie aber auch der Info­li­ne vom Arbeits­amt selbst. Wich­tig ist, einen Antrag stel­len kann man immer, ob es natür­lich Sinn macht, wenn die Vor­aus­set­zung nicht stim­men, sei dahin gestellt.

Aber wenn man sich an der “Gren­ze” der Ver­au­set­zung befin­det oder man erfüllt die Vor­aus­set­zung eures Wis­sen nach, hat man natür­lich auch kei­ne Chan­ce in Wider­spruch zu gehen, wenn man nichts bean­tragt hat. Auch muss eine Ableh­nung immer gesetz­lich begrün­det sein. Jetzt noch ein paar Links für wei­te­re Infos (sie­he auch ganz unten auf der Sei­te): http:// uniel​tern​.asta​.uni​-ham​burg​.de/​?​s​=​n​e​u​e​r​u​n​g​e​n​_​h​a​rtzhttp://​www​.arbeits​agen​tur​.de/, http://​www​.tache​les​-sozi​al​hil​fe​.dehttp:// www​.stu​dis​-online​.de/​S​t​u​d​I​n​f​o​/​w​o​h​n​g​e​l​d​.​php

Kein ALG II mehr für Studierende in Elternzeit in Jena (SOLVED)

Update 24.05.06: Heu­te war eine Erör­te­rung der Rechts­an­wäl­te bei­der Par­tei­en beim Lan­des­so­zi­al­ge­richt, wel­che für mich posi­tiv ver­lief: die Leis­tun­gen zum Lebens­un­ter­halt wer­den jetzt als Zuschuss gewährt (somit kein Dar­le­hen) und dies soll (mei­ner letz­ten Infor­ma­ti­on nach) in Här­te­fäl­len ab jetzt für alle Stu­die­ren­den gel­ten, die beur­laubt und bedürf­tig sind.

In der Uni­ver­si­täts­stadt Jena bekommt man seit Ende letz­tens Jah­res (2005) kein ALG II mehr geneh­migt als bedürf­ti­ger Stu­die­ren­der mit gewich­ti­gen Grund wie Eltern­zeit mit einer Unter­bre­chung des Stu­di­ums von über 3 Mona­ten. Der Grund: Jena ist eine optie­ren­de Kom­mu­ne und kann somit das Sozi­al­ge­setz­buch II selbst aus­le­gen, dies geschieht über den Eigen­be­trieb der Stadt “jen­a­r­beit”, der die Grund­si­che­rung für Arbeits­su­chen­de wahrnimmt.

Inner­halb der ARGE, den Arbeits­ge­mein­schaf­ten zwi­schen dem ört­li­chen Arbeits­amt und der Kom­mu­ne(1), bekom­men bedürf­ti­ge Stu­die­ren­de wei­ter­hin ALG II mit einer Beur­lau­bung vom Stu­di­um von über 3 Mona­ten, wie zum Bei­spiel in Ham­burg (2), Wei­mar oder hin­ter der Stadt­gren­ze von Jena im Saa­le-Holz­land-Kreis. War­um? Bestim­mend hier­für ist der Durch­füh­rungs­hin­weis mit der Rand­zif­fer 7.35a (3), wel­cher bun­des­weit inner­halb der ARGE bin­dend ist (4), außer für die 69 optie­ren­den Kom­mu­nen. Auch ist das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les selbst der Auf­fas­sung, dass von die­ser Bezugs­grup­pe (bedürf­ti­ger, beur­laub­ter Stu­die­ren­der mit über 3 Mona­ten Stu­di­ums­un­ter­bre­chung und gewich­ti­gen Grund) Leis­tun­gen zum Lebens­un­ter­halt (ALG II) bean­sprucht wer­den kann ( *5).

Warum entscheidet die optierende Kommune Jena sich dafür der genannten Bezugsgruppe kein ALG II mehr zu zahlen?

Sie wen­det den §7 Absatz 5 des Sozi­al­ge­setz­bu­ches II (6) auf die­se Bezugs­grup­pe an, da sie mei­nen, auch wenn ein Stu­die­ren­der sei­ne Aus­bil­dung unter­bricht durch eige­ne Krank­heit oder Eltern­zeit, sei er trotz­dem noch för­de­rungs­fä­hig nach dem BAFöG (7), da sein Stu­di­en­gang an der Hoch­schu­le an sich för­de­rungs­fä­hig ist. Doch bekommt ein Stu­die­ren­der kei­ne Leis­tun­gen mehr nach dem BAFöG, wenn er oder sie das Stu­di­um unter­bricht über 3 Mona­ten, da er /​sie sei­ne Hoch­schu­le (Aus­bil­dungs­stät­te) nicht mehr besucht und somit kei­ne Leis­tun­gen erbrin­gen kann und damit beschei­nigt, dass er oder sie erfolg­reich das Stu­di­um absol­viert (Sie­he BAFöG: §9, §15 ). Zu die­sem Punkt gibt es eine mehr­fa­che Rechtsprechung(*8), somit eine gel­ten­de, die besagt, dass man bei der Unter­bre­chung des Stu­di­ums nicht mehr för­de­rungs­fä­hig ist und daher kön­nen Leis­tun­gen zum Lebens­un­ter­halt (ALG II) bean­sprucht wer­den, ohne dass der Schrift­laut des Absat­zes 5 des §7 vom SGB II dem entgegensteht.

Die Recht­spre­chung wur­de zum alten Bun­des­so­zi­al­hil­fe­ge­setz (BSHG) getä­tigt (§ 26), der aber dem Absatz 5 des §7 des SGB II iden­tisch ist(*9). Die­se Recht­spre­chung wird mit dem Durch­füh­rungs­hin­weis mit der Rand­zif­fer 7.35a der Arbeits­agen­tur anerkannt.

Wer ist von dieser Massnahme in Jena betroffen

Betrof­fen ist fol­gen­de Bezugs­grup­pe: Stu­die­ren­de, wel­cher aus gewich­ti­gen Grund ihre Aus­bil­dung für län­ger als 3 Mona­te unter­bre­chen und durch ihre finan­zi­el­le Situa­ti­on bedürf­tig sind, sowie erwerbs­fä­hig, wenn sie über 3 Stun­den am Tag arbei­ten gehen könn­ten. Gewich­ti­ge Grün­de für die Unter­bre­chung der Aus­bil­dung kön­nen sein: Eltern­zeit, Schwan­ger­schaft, Pfle­ge und Erzie­hung eines Klein­kin­des, län­ge­re Erkrankung.

Bietet die optierende Kommune Jena eine Alternative zu den Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG II) an?

Wenn man ein Dar­le­hen als Alter­na­ti­ve sieht, dann ja. Doch die­ses wird nur bei einem Här­te­fall ange­bo­ten, was bedeu­tet, wenn sie mei­nen es liegt kein Här­te­fall vor bei dem Antrags­stel­ler für ALG II die­ser Bezugs­grup­pe, dann bekommt die­ser auch kein Dar­le­hen. Doch ist ein Dar­le­hen kei­ne Alter­na­ti­ve, da man den erhal­te­nen Betrag zurück zah­len muss und man sich somit ver­schul­det, womit die eige­ne Lebens­pla­nung gefähr­det oder sogar zer­stört wird.

Was kann man tun als Betroffener? Soll man erst gar kein Antrag stellen auf ALG II?

Einen Antrag soll­te man min­des­tens stel­len. Die­ses kann vom Amt nicht ver­wehrt wer­den. Denn stellt man kein Antrag, so kann man auch kein Wider­spruch und somit kei­ne Rechts­mit­tel ein­le­gen gegen die­se Mass­nah­me in Jena. Ist der Antrag gestellt und man bekommt eine Ableh­nung soll­te man sofort in den Wider­spruch gehen. Wich­tig ist dabei erst­mal, dass der Wider­spruch schrift­lich und per­sön­lich (mit Bestä­ti­gung) oder auch per Ein­schrei­ben abge­ge­ben wird. Ein Anwalt mit dem Gebiet Sozi­al­recht soll­te spä­tes­tens dann hin­zu gezo­gen wer­den. Dafür kann man Bera­tungs­hil­fe wie auch bei Kla­ge Pro­zess­kos­ten­hil­fe bean­tra­gen. Wenn man von “jen­a­r­beit” ein Dar­le­hen ange­bo­ten bekommt, so muss man selbst ent­schei­den, ob man es annimmt oder ob man denkt, ich kom­me auch so durch, bis es gericht­lich geklärt ist.

Für das Kind soll­te Sozi­al­geld bean­tragt wer­den und es ist auch mög­lich Wohn­geld zu bean­tra­gen. Im wei­te­ren kann man eine Beschwer­de an das Minis­te­ri­um für Wirt­schaft, Sek­ti­on Arbeits­amt vom Land Thü­rin­gen schrei­ben, womit man über die­ses Ver­hal­ten Beschwer­de ein­legt. Auch kann eine Peti­ti­on an den Thü­rin­ger Land­tag ver­fasst wer­den. Der Grund ist, die optie­ren­de Kom­mu­ne Jena unter­liegt der Auf­sicht der Lan­des­be­hör­de. Die­se “wacht” dar­über, wie das Sozi­al­ge­setz­buch aus­ge­legt wird. Eine ande­re Mög­lich­keit ist, um die­sen gan­zen Ärger mit “jen­a­r­beit” zu umge­hen, ist, nicht nach Jena zu zie­hen oder weg zie­hen ins Gebiet der ARGE zum Bei­spiel nach Wei­mar oder dem Saa­le-Holz­land-Kreis. Es löst zwar für die (zukünf­ti­gen) Betrof­fe­nen der Stadt nicht das Pro­blem, doch kann man damit der Stadt ein Zei­chen set­zen über die­se Poli­tik, da sie ja auch um ihre Ein­woh­ner­zahl von über 100.000 “kämpft”, womit jeder zählt (*10)

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