Studium und Kind

ALG II im Studium

Stand Frühjahr 2006

Grund­sät­zlich gilt, während des reg­ulären Studi­ums, welch­es förderungs­fähig ist nach dem BAFöG, bekommt Ihr selb­st kein ALG II. Doch gibt es natür­lich Sit­u­a­tion, wo trotz­dem ein Anspruch entste­hen kann:

  • Wenn Ihr euch während des Studi­ums beurlauben lassen müsst, sei wegen Schwanger­schaft, Elternzeit oder auch ein­er Erkrankung

In diesen Fällen (und ihr seit länger als 3 Monate beurlaubt) hat man Anspruch auf ALG II, wobei natür­lich die Kri­te­rien wie Ver­mö­gen auch erfüllt sein müssen. Anmerkung: Wenn ihr studierende Eltern seit kön­nt ihr bei gerin­gen Einkom­men, wie BAFöG oder bei gerin­gen Zuschüssen von den Eltern, Sozial­geld für das Kind beantra­gen und für euch selb­st Wohn­geld. Das Sozial­geld müsst ihr bei der ARGE / ALG II Stelle beantragen.

Habt ihr ein behin­dertes oder krankes Kind, dann kann es, je nach Schwere oder Art der Behin­derung und Erkrankung weit­ere Leis­tun­gen geben, wie Pflegegeld. Wichtig ist die Beantra­gung eines Schwer­be­hin­derte­nausweis­es, da ein hoher Grad der Behin­derung ein Mehr an Wohn­geld ermöglicht. Hinzu ist es je nach Merkze­ichen auch möglich öffentliche Verkehrsmit­tel am Wohnort zu nutzen. Ich möchte hier nicht in die Tiefe gehen und ver­weise auf http://www.REHAkids.de oder ihr sendet mir eine Mail (siehe links auf der Seite).

Es kann sein, dass der eine oder andere gehört hat von einem Kom­mili­to­nen, der während des Studi­ums ALG II erhält. Dieses ist möglich mit großem ABER, denn man bekommt das ALG II nicht als Zuschuss zum Leben­sun­ter­halt son­dern als Dar­lehen! Doch sind dafür auch (harte) Bedin­gun­gen notwendig, die der Geset­zge­ber fest­geschrieben hat, wie

  • Ihr seit im let­zten Semes­ter und bekommt kein BAFöG (mehr) und ihr habt kein Ver­mö­gen, um euren Leben­sun­ter­halt im Semes­ter zu bestre­it­en. Auch würdet ihr mit dieser Voraus­set­zung euren Abschluss gefährden, da ihr nur arbeit­en gehen kön­ntet für euren Lebensunterhalt.

Die ARGE, also wo Ihr das ALG II beantragt, entschei­det dann, wenn diese Gründe vorgelegt wur­den, ob ein Härte­fall beste­ht und die Aus­bil­dung in Gefahr ist. Fällt die Entschei­dung pos­i­tiv aus, dann bekommt ihr ein Dar­lehen. Doch möchte ich noch hin­weisen, dass man wegen eines Dar­lehens auch beim ASTA, STURA oder dem Stu­den­ten­werk nach­fra­gen sollte (vorher), da es dort für ver­schiedene Lebenssi­t­u­a­tio­nen im Studi­um Dar­lehens gibt.

Doch wo find­et man seine örtliche ALG II Stelle wie die ARGE. Ihr müsst euch dafür an das Arbeit­samt eur­er Stadt, Kom­mune wen­den, wo euer Haupt­wohn­sitz ist. Entwed­er die ALG II Stelle ist gle­ich dort mit im Haus oder aber man schickt euch weit­er. Gibt es Prob­leme mit dem Antrag, dem Aus­füllen vom Antrag oder der Genehmi­gung, dann wen­det euch ruhig an die Sozial­ber­atung von eurem Stu­den­ten­werk oder auch dem Sozial­refer­at. Kann man euch dort nicht weit­er helfen, dann ist es sin­nvoll eine Beratungsstelle auf zu suchen, zum Beispiel über eine Arbeit­slos­enini­tia­tive, Ombudsstelle (gibt es kaum noch).

Wo diese sich an eurem Wohnort befind­et, kön­nt ihr über die Sozialvere­ine, der AWO, Frauen­häuser, Parteibüros, VDK oder dem SoVD erfahren. Auch ist es möglich, dass ihr euch schriftlich oder tele­fonisch an den Ombud­srat in Berlin wen­det wie aber auch der Info­line vom Arbeit­samt selb­st. Wichtig ist, einen Antrag stellen kann man immer, ob es natür­lich Sinn macht, wenn die Voraus­set­zung nicht stim­men, sei dahin gestellt.

Aber wenn man sich an der “Gren­ze” der Ver­auset­zung befind­et oder man erfüllt die Voraus­set­zung eures Wis­sen nach, hat man natür­lich auch keine Chance in Wider­spruch zu gehen, wenn man nichts beantragt hat. Auch muss eine Ablehnung immer geset­zlich begrün­det sein. Jet­zt noch ein paar Links für weit­ere Infos (siehe auch ganz unten auf der Seite): http:// unieltern.asta.uni-hamburg.de/?s=neuerungen_hartzhttp://www.arbeitsagentur.de/, http://www.tacheles-sozialhilfe.dehttp:// www.studis-online.de/StudInfo/wohngeld.php

Kein ALG II mehr für Studierende in Elternzeit in Jena (SOLVED)

Update 24.05.06: Heute war eine Erörterung der Recht­san­wälte bei­der Parteien beim Lan­dessozial­gericht, welche für mich pos­i­tiv ver­lief: die Leis­tun­gen zum Leben­sun­ter­halt wer­den jet­zt als Zuschuss gewährt (somit kein Dar­lehen) und dies soll (mein­er let­zten Infor­ma­tion nach) in Härte­fällen ab jet­zt für alle Studieren­den gel­ten, die beurlaubt und bedürftig sind.

In der Uni­ver­sitätsstadt Jena bekommt man seit Ende let­ztens Jahres (2005) kein ALG II mehr genehmigt als bedürftiger Studieren­der mit gewichti­gen Grund wie Elternzeit mit ein­er Unter­brechung des Studi­ums von über 3 Monat­en. Der Grund: Jena ist eine optierende Kom­mune und kann somit das Sozialge­set­zbuch II selb­st ausle­gen, dies geschieht über den Eigen­be­trieb der Stadt “jenar­beit”, der die Grund­sicherung für Arbeitssuchende wahrnimmt.

Inner­halb der ARGE, den Arbeits­ge­mein­schaften zwis­chen dem örtlichen Arbeit­samt und der Kom­mune(1), bekom­men bedürftige Studierende weit­er­hin ALG II mit ein­er Beurlaubung vom Studi­um von über 3 Monat­en, wie zum Beispiel in Ham­burg (2), Weimar oder hin­ter der Stadt­gren­ze von Jena im Saale-Hol­z­land-Kreis. Warum? Bes­tim­mend hier­für ist der Durch­führung­sh­in­weis mit der Randz­if­fer 7.35a (3), welch­er bun­desweit inner­halb der ARGE bindend ist (4), außer für die 69 optieren­den Kom­munen. Auch ist das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales selb­st der Auf­fas­sung, dass von dieser Bezugs­gruppe (bedürftiger, beurlaubter Studieren­der mit über 3 Monat­en Studi­um­sun­ter­brechung und gewichti­gen Grund) Leis­tun­gen zum Leben­sun­ter­halt (ALG II) beansprucht wer­den kann ( *5).

Warum entscheidet die optierende Kommune Jena sich dafür der genannten Bezugsgruppe kein ALG II mehr zu zahlen?

Sie wen­det den §7 Absatz 5 des Sozialge­set­zbuch­es II (6) auf diese Bezugs­gruppe an, da sie meinen, auch wenn ein Studieren­der seine Aus­bil­dung unter­bricht durch eigene Krankheit oder Elternzeit, sei er trotz­dem noch förderungs­fähig nach dem BAFöG (7), da sein Stu­di­en­gang an der Hochschule an sich förderungs­fähig ist. Doch bekommt ein Studieren­der keine Leis­tun­gen mehr nach dem BAFöG, wenn er oder sie das Studi­um unter­bricht über 3 Monat­en, da er / sie seine Hochschule (Aus­bil­dungsstätte) nicht mehr besucht und somit keine Leis­tun­gen erbrin­gen kann und damit bescheinigt, dass er oder sie erfol­gre­ich das Studi­um absolviert (Siehe BAFöG: §9, §15 ). Zu diesem Punkt gibt es eine mehrfache Rechtsprechung(*8), somit eine gel­tende, die besagt, dass man bei der Unter­brechung des Studi­ums nicht mehr förderungs­fähig ist und daher kön­nen Leis­tun­gen zum Leben­sun­ter­halt (ALG II) beansprucht wer­den, ohne dass der Schrift­laut des Absatzes 5 des §7 vom SGB II dem entgegensteht.

Die Recht­sprechung wurde zum alten Bun­dessozial­hil­fege­setz (BSHG) getätigt (§ 26), der aber dem Absatz 5 des §7 des SGB II iden­tisch ist(*9). Diese Recht­sprechung wird mit dem Durch­führung­sh­in­weis mit der Randz­if­fer 7.35a der Arbeit­sagen­tur anerkannt.

Wer ist von dieser Massnahme in Jena betroffen

Betrof­fen ist fol­gende Bezugs­gruppe: Studierende, welch­er aus gewichti­gen Grund ihre Aus­bil­dung für länger als 3 Monate unter­brechen und durch ihre finanzielle Sit­u­a­tion bedürftig sind, sowie erwerb­s­fähig, wenn sie über 3 Stun­den am Tag arbeit­en gehen kön­nten. Gewichtige Gründe für die Unter­brechung der Aus­bil­dung kön­nen sein: Elternzeit, Schwanger­schaft, Pflege und Erziehung eines Kleinkindes, län­gere Erkrankung.

Bietet die optierende Kommune Jena eine Alternative zu den Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG II) an?

Wenn man ein Dar­lehen als Alter­na­tive sieht, dann ja. Doch dieses wird nur bei einem Härte­fall ange­boten, was bedeutet, wenn sie meinen es liegt kein Härte­fall vor bei dem Antragssteller für ALG II dieser Bezugs­gruppe, dann bekommt dieser auch kein Dar­lehen. Doch ist ein Dar­lehen keine Alter­na­tive, da man den erhal­te­nen Betrag zurück zahlen muss und man sich somit ver­schuldet, wom­it die eigene Leben­s­pla­nung gefährdet oder sog­ar zer­stört wird.

Was kann man tun als Betroffener? Soll man erst gar kein Antrag stellen auf ALG II?

Einen Antrag sollte man min­destens stellen. Dieses kann vom Amt nicht ver­wehrt wer­den. Denn stellt man kein Antrag, so kann man auch kein Wider­spruch und somit keine Rechtsmit­tel ein­le­gen gegen diese Mass­nahme in Jena. Ist der Antrag gestellt und man bekommt eine Ablehnung sollte man sofort in den Wider­spruch gehen. Wichtig ist dabei erst­mal, dass der Wider­spruch schriftlich und per­sön­lich (mit Bestä­ti­gung) oder auch per Ein­schreiben abgegeben wird. Ein Anwalt mit dem Gebi­et Sozial­recht sollte spätestens dann hinzu gezo­gen wer­den. Dafür kann man Beratung­shil­fe wie auch bei Klage Prozesskosten­hil­fe beantra­gen. Wenn man von “jenar­beit” ein Dar­lehen ange­boten bekommt, so muss man selb­st entschei­den, ob man es annimmt oder ob man denkt, ich komme auch so durch, bis es gerichtlich gek­lärt ist.

Für das Kind sollte Sozial­geld beantragt wer­den und es ist auch möglich Wohn­geld zu beantra­gen. Im weit­eren kann man eine Beschw­erde an das Min­is­teri­um für Wirtschaft, Sek­tion Arbeit­samt vom Land Thürin­gen schreiben, wom­it man über dieses Ver­hal­ten Beschw­erde ein­legt. Auch kann eine Peti­tion an den Thüringer Land­tag ver­fasst wer­den. Der Grund ist, die optierende Kom­mune Jena unter­liegt der Auf­sicht der Lan­des­be­hörde. Diese “wacht” darüber, wie das Sozialge­set­zbuch aus­gelegt wird. Eine andere Möglichkeit ist, um diesen ganzen Ärg­er mit “jenar­beit” zu umge­hen, ist, nicht nach Jena zu ziehen oder weg ziehen ins Gebi­et der ARGE zum Beispiel nach Weimar oder dem Saale-Hol­z­land-Kreis. Es löst zwar für die (zukün­fti­gen) Betrof­fe­nen der Stadt nicht das Prob­lem, doch kann man damit der Stadt ein Zeichen set­zen über diese Poli­tik, da sie ja auch um ihre Ein­wohn­erzahl von über 100.000 “kämpft”, wom­it jed­er zählt (*10)

Fußnoten:

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