Krankenpflege: Pflegenotstand und damit Hauptschulabschluss

Der Pflegenot­stand, dass hört man von vie­len Seit­en, ist Wirk­lichkeit. Ob er nun haus­gemacht ist oder nicht, darüber mag man sich stre­it­en. Doch die Gründe sind mit die schlechte gesellschaftliche Anerken­nung der Krankenpflege und für die Pflege­fachkräfte der eingeschränk­te beru­fliche Werde­gang. Kein geringer Teil ver­lässt wieder den Beruf, auch auf­grund der Arbeitsbedingungen.

Um den Pflegenot­stand zu begeg­nen gedenkt die Poli­tik der großen Koali­tion (SPD,CDU,CSU) das Krankenpflegege­setz zu ändern: Für die Aus­bil­dung braucht man nicht mehr den Realschu­la­b­schluss, nein, der Hauptschu­la­b­schluss würde reichen.

Hier­mit wird nicht nur das schlechte Image der Krankenpflege deut­lich, was die leis­ten könne doch jed­er, son­dern es wird den Pflegenot­stand nicht abhelfen. DieAus­bil­dung ver­langt schon einiges Wis­sen und Kön­nen ab und dafür bedarf es eben eine solide schulis­che Grund­bil­dung. Es sei denn, man kommt dann auf die Idee, die Aus­bil­dungs­stan­dard für die Krankenpflege herunter zu schrauben. Ich hoffe nicht, denn von ein­er Qual­ität der Krankenpflege kann dann keine Rede mehr sein. Daneben wird es Kranken­schwest­ern oder ‑pflegern nicht mehr möglich sein, inner­halb der EU außer Deutsch­land in der Krankenpflege arbeit­en zu können.

Pflegenot­stand — viele Eltern von Inten­sivkindern, die ihr Kind zu Hause vom Kinderkrankenpflege­di­enst ver­sor­gen, merken jet­zt schon die Prob­leme, gutes Per­son­al zu find­en. Von so manchen Kinder­hos­piz hörte ich ähn­lich­es. Ein Grund ist hier hinzu die Zusam­men­le­gung der Aus­bil­dung der Kinderkrankenpflege mit der Erwach­se­nenpflege. Die Kinderkrankenpflege nimmt nur noch einen gerin­gen Teil ein, so dass die Aus­ge­bilde­ten nur sel­ten in selb­st­ständi­gen Bere­ichen der Kinderkrankenpflege bei schw­er kranken Kindern arbeit­en können.

Mehr Infos: Änderungsantrag der CDU/CSU und SPD zum Geset­zen­twurf der Bun­desregierung (BT-Drs. 16/12256) zu Artikel 12a Änderung des Krankenpflegegesetz

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