Wenn am 24.12. Post von der Krankenkasse BKK für Heilberufe kommt, so bin ich schon an sich misstrauisch und als dann der Brief geöffnet war, war der Ärger perfekt. Der Brief gibt die Auskunft, dass das Pflegegeld vom Intensivkind jetzt mit der Behandlungspflege verrechnet wird. Zumindest sind die Formulierungen so gestaltet, dass wir dies schlussfolgern müssen.
Behandlungspflege und Pflegegeld? Ja, dies sind in unserem Gesundheitswesen zwei verschiedene Dinge. Die Behandlungspflege in der häuslichen Krankenpflege ist eine Leistung, die ist nur gibt, wenn eine ärztliche Behandlung gesichert oder durchgeführt werden soll über einen Pflegedienst. Das Pflegegeld gibt es für die Grundpflege, also der Pflege wie das Waschen, das Wickeln oder das Füttern.Unser Intensivkind bekommt aufgrund des Tracheostomas, der Beatmung und der Epilepsie eben die Behandlungspflege verordnet und bisher auch genehmigt.
Das Volumen ist dabei nicht hoch und wir, die Eltern, übernehmen die Grundpflege selbst. Doch seit dem November 2010 ist uns wichtig, dass wir auch den Pflegedienst für die Grundpflege beauftragen können. Wir haben dafür unsere Pflegegeldleistung auf Kombinationspflege umgestellt.
Und was ist jetzt das Ergebnis? Die Krankenkasse meint in ihrem letzten Schreiben, eben das, was am 24.12. bei uns im Briefkasten war, dass jetzt die Leistungen der Pflegeversicherung mit den beantragten Leistungen der Behandlungspflege zusammenfallen, so wie ich es verstehe.
Wie jetzt? Das Schreiben gibt über die Details weiter keine Auskunft, außer dass es auf die aktuelle Rechtssprechung des Bundessozialgerichts hinweist und danach würden 1,77 Stunden am Tag „reine“ Grundpflege anfallen. Also eine Deutung wäre, es wird uns jetzt jeden Tag 1,77 Stunden abgezogen von der Behandlungspflege, also egal, ob der Pflegedienst 10 Stunden oder 14 Stunden bei uns vor Ort ist.
Eine andere Deutung wäre, wenn wir jetzt vollständig die Grundpflege abgeben würden an den Pflegedienst, dann würden uns jeden Tag, 1,77 Stunden abgezogen werden. Aber stimmig ist dies auch nicht, denn:
a.) Das Urteil bezieht sich auf eine 24-stündige Versorgung mit einem Pflegedienst
b.) bei der Versorgung hatte der Pflegedienst die Grundpflege übernommen bis auf den hauswirtschaftlichen Teil
Wenn wir 10 Stunden nur Pflegedienst nehmen, so müsste dann wohl runtergerechnet werden, was 1,77 Stunden für 24 Stunden, für 10 Stunden bedeuten würden an Grundpflege: 40 — 50 Minuten.
Wir aber geben nur einzelne Leistungen der Grundpflege ab, wie z. B. einmal im Monat abendlichen Waschen an den Pflegedienst. Das große Paket an Grundpflege wird von uns selbst übernommen, allein schon dadurch, weil zu den Zeiten, in denen die „große“ Grundpflege anfällt, kein Pflegedienst vor Ort ist beim Intensivkind. Dies heißt auch, an den meisten Tagen im Monat macht der Pflegedienst eben keine Grundpflege.
Jetzt ist natürlich die Frage, was meint die Krankenkasse. Geht es um ein Kann, wenn wir jetzt vollständig die Grundpflege abgeben würden oder wird hier vonseiten der Krankenversicherung einfach das Pflegegeld einbehalten und wir sollen am Ende noch um die 300 EUR monatlich draufzahlen. Dies für eine Pflegeleistung, die vom Pflegedienst gar nicht erbracht wird.
Dies, auch wenn wir pflegenden Eltern alle Behandlungspflegestunden selbst erbringen, wenn der Pflegedienst ausfällt.
Dabei legt der folgende Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2010, Az. S 8 KR 116⁄10 ER dar, dass sehr wohl kein Pflegegeld mit der Behandlungspflege verrechnet wird, wenn der Pflegedienst die Leistung gar nicht erbringt.