Die Grenzen von “per Aktenlage”

Das ein MDK-Gutacht­en per Akten­lage, also fern ab vom Patien­ten, auch seine Gren­zen hat, zeigt das Sozial­gericht­surteil AZ: L 8 KR 228/06; Hes­sis­ches Lan­dessozial­gericht, vom 18. Okto­ber 2007. Hier­bei geht es zwar um die Zahlung von Kranken­geld bei ein­er psy­chisch erkrank­ten Frau, wo der Gutachter vom MDK den Bedarf verneinte, ohne den Patien­ten gese­hen zu haben oder den behan­del­ten Arzt dazu kon­tak­tiert hat.

Nach dem Urteil macht es vielle­icht sog­ar bei dem einen oder anderen im Wider­spruchsver­fahren Sinn, auf eine Begutach­tung vor Ort zu beste­hen oder in den Stuben des MDKs. Dies zum Beispiel, wenn man meint, dass die beantragte Sache nicht nur durch die Akten­lage, also durch Arzt­be­funde, Klinikbriefe etc. beurteilt wer­den kann, da zum Beispiel die Briefe nicht mehr das aktuelle Bild wiederspiegeln.

Kat­e­gorie: 



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