Krankenkasse & Homecare: Genehmigung, Lieferscheine und Rechnung aufheben

Liefer­scheine der Home­care­fir­men über Hil­f­s­mit­tel und Genehmi­gun­gen der Krankenkasse oder ander­er Ämtern (Sozial- / Inte­gra­tionsamt; Pflegekasse) drudeln beim Inten­sivkind mehrfach im Monat ein. Im Schnitt kommt ein dick­er A4-Ord­ner im Jahr zusam­men. Dazu kom­men die Rech­nun­gen über Zuzahlun­gen / Eigenan­teile und über die Pflege­sach­leis­tun­gen an den Pflege­di­enst. Im Forum Rehakids wurde die Frage gestellt: Muss ich die Liefer­scheine aufheben?
Und ich erweit­ere die Frage: Wenn ja, wie lange?

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Ausgebremst — Der Rolli kommt, kommt nicht

Was hil­ft es, wenn die Krankenkasse ihre Entschei­dun­gen über Anträge schneller aus­fer­ti­gen müssen, zumin­d­est ist es das Ziel der Geset­zge­bung des Patien­ten­rechts. Es hil­ft eben nichts, wenn die schnelle Fer­tig­stel­lung des Hil­f­s­mit­tels an den Roll­stuhlbauerIn­nen scheit­ert, aus ver­schieden­sten Grün­den. Das erste Ziel des San­ität­shaus­es war, der Rol­li ist weit vor Pfin­g­sten fer­tig, dann wurde es Juni. Zum Schluss, so meine Ver­mu­tung, hat es ein halbes Jahr gedauert. Zu lange für ein sofort benötigtes, orthopädisch angepasstes Hil­f­s­mit­tel. Sofort hieß für mich zum März bis April.

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Krankenkasse vs. Häusliche Kinderkrankenpflege: Wenn es um die Stunden geht

Wieder­holt erlebe oder höre ich von dem “Kampf” viel­er Fam­i­lien mit ihrer Krankenkasse um die Genehmi­gung der ärztlich verord­neten Pfleges­tun­den oder den gewün­scht­en Kinderkrankenpflege­di­enst. Wenn die Krankenkasse wirk­lich Kosten sparen will, so meine Ver­mu­tung, wäre ein “gemein­samer” Weg sinnvoll.

Die Häus­liche Kinderkrankenpflege wie auch die außerklin­is­che häus­liche Inten­siv-Krankenpflege wird gerne als kosten­in­ten­siv bew­ertet. Dies mag sein, wenn man es als einzel­nen Posten in der Krankenkasse betra­chtet. Diese Leis­tung wird pro Pfleges­tunde abgerech­net und dazu kön­nte noch die Anfahrt berech­net wer­den. Oder anders, es bedarf mehrere einzelne gesunde Ver­sicherte im Monat, um die Pflege eines Inten­siv­pa­tien­ten im gle­ichen Zeitraum zu finanzieren. Kranken­ver­sicherun­gen sind Wirtschaft­sun­ternehmen, die Ein­nah­men soll­ten höher sein als die Aus­gaben oder wieder anders, das Pro­dukt “Kranken­ver­sicherung” sollte mit einem guten Gewinn verkauft wer­den. Schließlich möchte die Ver­sicherung von ihren Pro­duk­ten “leben können”.

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Arbeitslosenrecht, Kind und die Inklusion

Mit dem Urteil vom Bun­dessozial­gericht  (Az.: B 14 AS 3/09 R) zeigt sich  deut­lich: die Anwen­dung vom Arbeit­slosen­recht auf Nicht-Erwerb­s­fähige, also Kindern, benachteiligt diese. So wird eben nur dann eine Behin­derung eines Men­schen anerkan­nt, wenn dieser arbeit­en gehen kön­nte und dies wäre eh erst ab dem 15. Leben­s­jahr möglich. Der finanzielle Mehraufwand für das behin­derte Kind, der auch beste­ht wenn die Eltern keinen Job haben, find­et somit keine Würdigung.

Mehraufwand? Durch die Pfle­ge­si­t­u­a­tion von Fam­i­lien mit einem behin­derten Kind passiert es häu­fig, dass ein Part­ner nicht arbeit­en gehen kann. Ewig lange Klinikaufen­thalte oder durchwachte Nächte wie fehlende regionale Betreu­ungsmöglichkeit­en sor­gen für Arbeit­sun­fähigkeit. Dazu gesellt sich noch die höhere Schei­dungsrate bei Fam­i­lien mit behin­derten Kindern als bei den „Nor­malen“.

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Zusatzbeitrag und nicht gewünschte Leistung

Die Krankenkasse zu wech­seln trotz Zusatzbeitrag, da fra­gen sich die einen, was bringt mir es denn, wenn die Leis­tun­gen doch vom Geset­zge­ber fest­gelegt sind. Die anderen Kassen ziehen hier eh nach. Es ist also nur ein kurz­er Spar­ef­fekt. Stimmt schon, aber bei vie­len Leis­tun­gen, wie gut oder schlecht diese genehmigt wer­den, da haben die Krankenkassen auch einen gewis­sen Spiel­raum. Viele Leis­tun­gen des Geset­zes wer­den erst in Richtlin­ien präzisiert und selb­st dann bleibt dem oder der Sach­bear­bei­t­erIn immer noch ein Raum fürs Ja oder Nein, frei nach: Richtlin­ien sind nicht das Gesetz, son­dern eine Auslegung.

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Antra mups nun Luxus und das notwendige Maß

Jet­zt ist es amtlich, per Post. Die Kranken­ver­sicherung hat nicht vor den Eigenan­teil vom Antra mups zu übernehmen. Es gäbe keine Aus­nah­men, um die Kosten über den beste­hen­den Fes­t­be­trag zu übernehmen, so heißt in ihrem Schreiben vom Wider­spruch­sauss­chuss. Faz­it für uns: Antra mups ist ein “Luxu­sgut”. Schließlich, so heißt es auch: 

„(4) Krankenkassen, Leis­tungser­bringer und Ver­sicherte haben darauf zu acht­en, daß die Leis­tun­gen wirk­sam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendi­gen Umfang in Anspruch genom­men wer­den.“ §2 SGB V

Und weit­er heißt es:

(1) Die Leis­tun­gen müssen aus­re­ichend, zweck­mäßig und wirtschaftlich sein; sie dür­fen das Maß des Notwendi­gen nicht über­schre­it­en. Leis­tun­gen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kön­nen Ver­sicherte nicht beanspruchen, dür­fen die Leis­tungser­bringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

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Kein Therapiestuhl — keine KiTa

Die Hil­f­s­mit­tel­wächter der Madame ihrer Krankenkasse hal­ten einen ganz schön auf trab. Sie lehnen die Ver­sorgung mit dem Ther­a­pi­es­tuhl in der KiTa weit­er­hin ab und leit­en die Verord­nung auch nicht an einen anderen Träger weit­er. Let­z­tendlich bedeutet dies, dass die Madame nicht die KiTa besuchen kann, da dort dann die Hil­f­s­mit­tel fehlen. Doch ist die Hil­f­s­mit­tel­front ja noch nicht befriedet und ich habe vielle­icht auch nicht die richti­gen Argu­mente, sprich hohe richter­liche Urteile (wenn es die über­haupt gibt), gefun­den, doch so fand ich ein paar Wege, ein­er Lösung näher zu kommen. 

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Schwere der Behinderung proportional zur Menge an Klagen

Mich würde mal inter­essieren, ob es eine Unter­suchung gibt oder gab, die einen Zusam­men­hang versucht(e) herzustellen: Müssen Schwer­be­hin­derte häu­figer Wider­spruchsver­fahren bis zum Gericht bestre­it­en als Behin­derte mit niedrigerem Grad der Behinderung? 

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Darlehen jetzt Zuschuss!

Gestern, Sam­stag den 27.05.06 war ein abschließen­der Artikel (“Jenaer Stu­dent beim Sozial­gericht erfol­gre­ich”) in der Ost­thüringer Tageszeitung (OTZ Lokalteil Jena) über die (gewe­sene) Prob­lematik (ich erhalte als beurlaubter Studieren­der kein ALG II). In diesem Artikel wird deut­lich, dass “jenar­beit” jet­zt die Recht­sauf­fas­sung zum alten Bun­dessozial­hil­fege­setz (§ 26) ana­log zum aktuellen Sozialge­set­zbuch II anerken­nt, worin die Auf­fas­sung beste­ht, dass beurlaubte Studierende nicht mehr förderungs­fähig sind laut dem BAFöG und Hil­fe zum Leben­sun­ter­halt bekom­men kön­nen bei Bedürftigkeit (im Stad­trat redete man bei Härte­fall) und dies nicht als Dar­lehen, son­dern als Zuschuss. 

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