Lieferscheine der Homecarefirmen über Hilfsmittel und Genehmigungen der Krankenkasse oder anderer Ämtern (Sozial- / Integrationsamt; Pflegekasse) drudeln beim Intensivkind mehrfach im Monat ein. Im Schnitt kommt ein dicker A4-Ordner im Jahr zusammen. Dazu kommen die Rechnungen über Zuzahlungen / Eigenanteile und über die Pflegesachleistungen an den Pflegedienst. Im Forum Rehakids wurde die Frage gestellt: Muss ich die Lieferscheine aufheben?
Und ich erweitere die Frage: Wenn ja, wie lange?
Sozialrecht
Ausgebremst — Der Rolli kommt, kommt nicht
Was hilft es, wenn die Krankenkasse ihre Entscheidungen über Anträge schneller ausfertigen müssen, zumindest ist es das Ziel der Gesetzgebung des Patientenrechts. Es hilft eben nichts, wenn die schnelle Fertigstellung des Hilfsmittels an den RollstuhlbauerInnen scheitert, aus verschiedensten Gründen. Das erste Ziel des Sanitätshauses war, der Rolli ist weit vor Pfingsten fertig, dann wurde es Juni. Zum Schluss, so meine Vermutung, hat es ein halbes Jahr gedauert. Zu lange für ein sofort benötigtes, orthopädisch angepasstes Hilfsmittel. Sofort hieß für mich zum März bis April.
Krankenkasse vs. Häusliche Kinderkrankenpflege: Wenn es um die Stunden geht
Wiederholt erlebe oder höre ich von dem “Kampf” vieler Familien mit ihrer Krankenkasse um die Genehmigung der ärztlich verordneten Pflegestunden oder den gewünschten Kinderkrankenpflegedienst. Wenn die Krankenkasse wirklich Kosten sparen will, so meine Vermutung, wäre ein “gemeinsamer” Weg sinnvoll.
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Die Häusliche Kinderkrankenpflege wie auch die außerklinische häusliche Intensiv-Krankenpflege wird gerne als kostenintensiv bewertet. Dies mag sein, wenn man es als einzelnen Posten in der Krankenkasse betrachtet. Diese Leistung wird pro Pflegestunde abgerechnet und dazu könnte noch die Anfahrt berechnet werden. Oder anders, es bedarf mehrere einzelne gesunde Versicherte im Monat, um die Pflege eines Intensivpatienten im gleichen Zeitraum zu finanzieren. Krankenversicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, die Einnahmen sollten höher sein als die Ausgaben oder wieder anders, das Produkt “Krankenversicherung” sollte mit einem guten Gewinn verkauft werden. Schließlich möchte die Versicherung von ihren Produkten “leben können”.
Arbeitslosenrecht, Kind und die Inklusion
Mit dem Urteil vom Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 3/09 R) zeigt sich deutlich: die Anwendung vom Arbeitslosenrecht auf Nicht-Erwerbsfähige, also Kindern, benachteiligt diese. So wird eben nur dann eine Behinderung eines Menschen anerkannt, wenn dieser arbeiten gehen könnte und dies wäre eh erst ab dem 15. Lebensjahr möglich. Der finanzielle Mehraufwand für das behinderte Kind, der auch besteht wenn die Eltern keinen Job haben, findet somit keine Würdigung.
Mehraufwand? Durch die Pflegesituation von Familien mit einem behinderten Kind passiert es häufig, dass ein Partner nicht arbeiten gehen kann. Ewig lange Klinikaufenthalte oder durchwachte Nächte wie fehlende regionale Betreuungsmöglichkeiten sorgen für Arbeitsunfähigkeit. Dazu gesellt sich noch die höhere Scheidungsrate bei Familien mit behinderten Kindern als bei den „Normalen“.
Zusatzbeitrag und nicht gewünschte Leistung
Die Krankenkasse zu wechseln trotz Zusatzbeitrag, da fragen sich die einen, was bringt mir es denn, wenn die Leistungen doch vom Gesetzgeber festgelegt sind. Die anderen Kassen ziehen hier eh nach. Es ist also nur ein kurzer Spareffekt. Stimmt schon, aber bei vielen Leistungen, wie gut oder schlecht diese genehmigt werden, da haben die Krankenkassen auch einen gewissen Spielraum. Viele Leistungen des Gesetzes werden erst in Richtlinien präzisiert und selbst dann bleibt dem oder der SachbearbeiterIn immer noch ein Raum fürs Ja oder Nein, frei nach: Richtlinien sind nicht das Gesetz, sondern eine Auslegung.
Antra mups nun Luxus und das notwendige Maß
Jetzt ist es amtlich, per Post. Die Krankenversicherung hat nicht vor den Eigenanteil vom Antra mups zu übernehmen. Es gäbe keine Ausnahmen, um die Kosten über den bestehenden Festbetrag zu übernehmen, so heißt in ihrem Schreiben vom Widerspruchsausschuss. Fazit für uns: Antra mups ist ein “Luxusgut”. Schließlich, so heißt es auch:
„(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.“ §2 SGB V
Und weiter heißt es:
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Kein Therapiestuhl — keine KiTa
Die Hilfsmittelwächter der Madame ihrer Krankenkasse halten einen ganz schön auf trab. Sie lehnen die Versorgung mit dem Therapiestuhl in der KiTa weiterhin ab und leiten die Verordnung auch nicht an einen anderen Träger weiter. Letztendlich bedeutet dies, dass die Madame nicht die KiTa besuchen kann, da dort dann die Hilfsmittel fehlen. Doch ist die Hilfsmittelfront ja noch nicht befriedet und ich habe vielleicht auch nicht die richtigen Argumente, sprich hohe richterliche Urteile (wenn es die überhaupt gibt), gefunden, doch so fand ich ein paar Wege, einer Lösung näher zu kommen.
Schwere der Behinderung proportional zur Menge an Klagen
Mich würde mal interessieren, ob es eine Untersuchung gibt oder gab, die einen Zusammenhang versucht(e) herzustellen: Müssen Schwerbehinderte häufiger Widerspruchsverfahren bis zum Gericht bestreiten als Behinderte mit niedrigerem Grad der Behinderung?
Darlehen jetzt Zuschuss!
Gestern, Samstag den 27.05.06 war ein abschließender Artikel (“Jenaer Student beim Sozialgericht erfolgreich”) in der Ostthüringer Tageszeitung (OTZ Lokalteil Jena) über die (gewesene) Problematik (ich erhalte als beurlaubter Studierender kein ALG II). In diesem Artikel wird deutlich, dass “jenarbeit” jetzt die Rechtsauffassung zum alten Bundessozialhilfegesetz (§ 26) analog zum aktuellen Sozialgesetzbuch II anerkennt, worin die Auffassung besteht, dass beurlaubte Studierende nicht mehr förderungsfähig sind laut dem BAFöG und Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen können bei Bedürftigkeit (im Stadtrat redete man bei Härtefall) und dies nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss.
Darlehen jetzt Zuschuss -
Heute war eine Erörterung über die einstweiligen Anordnung beim Landessozialgericht in Erfurt, wo die Rechtsvertreter beider Parteien anwesend waren. Das Ergebnis: die Leistungen zum Lebensunterhalt werden mir als Zuschuss gewährt, …