Sie sind eingetragene Pflegeperson bei der gesetzlichen Pflegekasse für ihr behindertes Kind oder Angehörigen, dann können sie auch in dem “Genuss” der gesetzlichen Unfallversicherung kommen, also ihre Tätigkeit in der Pflege ist damit gesondert abgesichert.
Doch gibt es hierzu “Spielregeln”, die eingehalten werden müssen. Zum Beispiel:
- Alle Tätigkeiten müssen der Pflegetätigkeit, der Grundpflege dienen
- die Tätigkeiten müssen eng (sachlich, zeitlich, örtlich) im Zusammenhang stehen mit der Pflegetätigkeit und dem Pflegebedürftigen dienen
- die Vorbereitung und Nachbereitung von der Grundpflege sollte zeitnah, sprich sofort, erfolgen
Zumindest darf ich so ein aktuelles Urteil vom Sozialgericht in Karlsruhe verstehen (Urteil vom 9.8.2012, S 1 U 4760⁄1). Pflegepersonen werden somit von der gesetzlichen Unfallversicherung genauso “streng” betrachtet wie alle versicherten Arbeitnehmer/-innen. Streng in dem Sinne: Ist dies wirklich ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung.
Fraglich bleibt hier für Angehörige und Eltern von Intensivpflegepatienten, wie der Versicherungsschutz bei der Durchführung von Behandlungspflege für diese besteht. Streng genommen gar nicht, wenn ich einen Artikel zum Urteil dahin gehend interpretiere. Aber da in vielen Fällen die Behandlungspflege mit der Grundpflege zusammenfällt, könnte es, je nach Auslegung, ein Unfall im Sinne der Berufsgenossenschaft sein. Oder anders gesagt, wenn die Grundpflege im Vordergrund stand, müsste es ein BG-Unfall sein, oder?