Die Grenzen von “per Aktenlage”

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Das ein MDK-Gut­ach­ten per Akten­la­ge, also fern ab vom Pati­en­ten, auch sei­ne Gren­zen hat, zeigt das Sozi­al­ge­richts­ur­teil AZ: L 8 KR 22806; Hes­si­sches Lan­des­so­zi­al­ge­richt, vom 18. Okto­ber 2007. Hier­bei geht es zwar um die Zah­lung von Kran­ken­geld bei einer psy­chisch erkrank­ten Frau, wo der Gut­ach­ter vom MDK den Bedarf ver­nein­te, ohne den Pati­en­ten gese­hen zu haben oder den behan­del­ten Arzt dazu kon­tak­tiert hat.

Nach dem Urteil macht es viel­leicht sogar bei dem einen oder ande­ren im Wider­spruchs­ver­fah­ren Sinn, auf eine Begut­ach­tung vor Ort zu bestehen oder in den Stu­ben des MDKs. Dies zum Bei­spiel, wenn man meint, dass die bean­trag­te Sache nicht nur durch die Akten­la­ge, also durch Arzt­be­fun­de, Klinik­brie­fe etc. beur­teilt wer­den kann, da zum Bei­spiel die Brie­fe nicht mehr das aktu­el­le Bild wiederspiegeln.

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by dirkstr

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