Das ein MDK-Gutachten per Aktenlage, also fern ab vom Patienten, auch seine Grenzen hat, zeigt das Sozialgerichtsurteil AZ: L 8 KR 228⁄06; Hessisches Landessozialgericht, vom 18. Oktober 2007. Hierbei geht es zwar um die Zahlung von Krankengeld bei einer psychisch erkrankten Frau, wo der Gutachter vom MDK den Bedarf verneinte, ohne den Patienten gesehen zu haben oder den behandelten Arzt dazu kontaktiert hat.
Nach dem Urteil macht es vielleicht sogar bei dem einen oder anderen im Widerspruchsverfahren Sinn, auf eine Begutachtung vor Ort zu bestehen oder in den Stuben des MDKs. Dies zum Beispiel, wenn man meint, dass die beantragte Sache nicht nur durch die Aktenlage, also durch Arztbefunde, Klinikbriefe etc. beurteilt werden kann, da zum Beispiel die Briefe nicht mehr das aktuelle Bild wiederspiegeln.
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