Liegt mir zwar noch nicht schriftlich vor, aber dem Anwalt vom VdK. Der einstweiligen Anordnung, die beantragt wurde beim Sozialgericht Altenburg, wurde statt gegeben. Dies bedeutet: die Krankenkasse wird verpflichtet, die Kosten für das Gerät (und somit die Versorgung mit dem Gerät) zu übernehmen. Das Kosten der Versorgung bedeutet: Wenn das Gerät kaputt geht oder Zubehörteile, wie der Sensor, gebraucht werden, muss die Kasse dafür aufkommen.
Doch, dass muss betont werden, die einstweilige Anordnung muss auch von der BKK für Heilberufe “angenommen” werden. Ich werde berichten.
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Recht — Pflicht
Kohlendioxid
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