Einer Mutter wurde der Rehabuggy für ihre Tochter geliefert und was nicht dabei war, war des Regendach. Auf die Frage warum, folgte die Antwort vom Rehahändler: Die Kasse zahlt dies sowieso nicht, somit haben wir es erst gar nicht mit aufgenommen. Sprich, es wurde bei der Kasse nicht beantragt mit dem Kostenvoranschlag. Wie? Das Regendach wurde im „Gesamtpaket“ Rehabuggy verordnet vom Arzt und das Sanitätshaus entscheidet darüber, was am Ende die Krankenkasse zahlt? Richtig, zumindest im diesen Fall und ich nenne dies Bevormundung, wenn nicht sogar Amtsanmaßung. Schließlich steht es dem Sanitätshaus nicht zu, zu entscheiden, welche vom Arzt rezeptierten Leistungen die Krankenkassen übernehmen oder nicht. Deshalb wird bei Hilfsmitteln ein Kostenvoranschlag an die Kasse gesendet. Sie entscheidet dann darüber, ob sie, wie in diesem Beispiel, das Regendach übernehmen, zum Teil oder gar nicht. Lehnt die Kasse das Hilfsmittel ab, ist dies ein Verwaltungsakt und der Patient kann dagegen einen Widerspruch verfassen bis hin zur Klage.
In diesem Rechtsstreit hat das Sanitätshaus nur die Funktion, zu beraten: Was kostet solch Dach und gibt es Alternativen. Dies ist auch das, was ich von einem Sanitätshaus an sich erwarte, neben einen guten Handwerk in der individuellen Anpassung der Hilfsmittel. Es berät, um für den Patienten das passende zu finden, es kann aufklären, was anerkannte Hilfsmittel sind und doch hat es nicht darüber zu entscheiden, ob ein Hilfsmittel auch dem Sinne des Gesetzes entspricht, wenn der Arzt seinem Patient ein spezielles verordnet. Es kann natürlich mit seiner Aussage, nennen wir es Gutachten, dazu beitragen, die Entscheidung der Kasse oder dem Gericht in eine oder andere Richtung zu lenken.
Doch warum handelt manches Sanihaus so? Zum einem mag es ihre Erfahrung sein darin, was die Kasse zahlt, was nicht und das Klientel Patient, welcher kein Widerspruch einlegt. Dann sind sicherlich viele Kunden, welche plötzlich ein Hilfsmittel brauchen, frei nach „Der Doktor hat gemeint…“ und das Sanihaus sucht dann das passende raus. Dabei kommt noch hinzu: Wenn das Sanihaus den Patient berät und ein Hilfsmittel anpasst, so möchte es natürlich auch, dass die Krankenkasse bei ihm das Hilfsmittel kauft und sich nicht ein Zweitangebot holt von einem anderen Rehahändler. Denn die Beratung ist im Preis vom Hilfsmittel eingeschlüsselt.
Da kann es dann schnell zur Bevormundung des Kunden kommen, wo dann Dinge der Grundversorgung gestrichen werden vom Sanitätshaus, wie das Regendach oder der Schlupfsack. Das Ergebnis ist ein annehmbarer Kostenvoranschlag für die Krankenkasse.
In unserem Fall wurde sogar der Rehahändler pampig, als er auf den fehlenden Regenschutz angesprochen wurde. Nett, oder.
Dabei gibt es zum Regendach bei Rehabuggy sogar schon eine Rechtsprechung, die in einem Fall aussagt, dass das Dach soweit von der Krankenkasse bezuschusst werde, bis der Eigenteil der Eltern den Preis eines normalen Regendaches entspricht.