Gestern ging es um das Nichtbezahlen von medizinischen Hilfsmitteln, heute um das Nichtbezahlen der Verhinderungspflege. Die Rechnung über die Verhinderungspflege, welche wir der Pflegekasse BKK für Heilberufe einreichten vor einem Monat wurde, statt diese zu begleichen, dem Pflegedienst zurück geschickt.
Dies mit dem Hinweis, es fehle ein Antrag. Sehr witzig. Nun, jetzt sollen wir einen Antrag nachreichen, obwohl der Pflegedienst schon Verhinderungspflege im diesem Jahr bei uns geleistet hat und dies auch beglichen wurde und, dies ist wichtig zu wissen: Man muss keinen Antrag im Voraus einreichen. Das stellten sogar die Spitzenverbände der Pflegekassen fest:
2. Anspruchsvoraussetzungen:
(1) Voraussetzung für Leistung nach § 39 SGB XI ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Stunden in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.(…)
(2) Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird.
aus: Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekasse zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 10.10.2002.
Dies sind doch eindeutige Worte, oder. Schließlich dient die Verhinderungspflege auch oder gerade dafür, wenn man “spontan” oder “plötzlich” selbst als Pflegeperson wegen Krankheit oder wichtigen Terminen ausfällt. Vielleicht muss man demnächst auch seinen “spontanen” Arztbesuch beantragen.
Da stellt sich die Frage, wie es bei einigen anderen Eltern läuft: Nun dort rechnet die Pflegekasse monatlich oder vierteljährlich ab bis der Satz von 1432 Euro aufgebraucht ist. Klingt irgendwie nach weniger Verwaltungsaufwand, was ja bekanntlich Kosten spart. Doch manchmal beschleicht mich der Gedanke, dass die Mitarbeiter in der Verwaltung für ein Mehr an Bürokratie selbst sorgen, damit bloss keiner auf die Idee kommt, der Arbeitsplatz könnte ja wegrationalisiert werden (Ist nur so ein Gedanke 😉 ).