Diesmal haben wir den Aufenthalt gleich von Anfang an begründet mit instabile häusliche Situation. Im Sätsommer wurde uns die Hospizpflege abgelehnt, weil diese instabile Situation nicht vorgelegen hätte. Es war ein Grund. Nun, die Hospizpflege wurde, wie letztes Jahr, in Verbindung mit Kurzzeitpflege beantragt. Denn beides schließt sich nicht aus, weshalb es auch so beantragt wird, sondern die Hospizpflege ist ergänzend, da sie andere Leistungen beinhaltet, wo für die die Kurzzeitpflege allein unzureichend ist, eben die interdisziplinäre palliative Versorgung unserer Tochter und da sie eine besonders aufwändige Versorgung braucht. Dieses wird ersichtlich durch das Gesetzbuch:
“Für die medizinische Behandlungspflege in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI (Pflegeheimen) gilt, daß die Versicherten bei einem besonders hohem Bedarf an Behandlungspflege ausnahmsweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem § 37 SGB V besteht.” (Zitat von http://de.wikipedia.org/wiki/Häusliche_Krankenpflege)
Nun in Pflegeheimen ist, neben dem Sozialamt, die Pflegekasse zuständig und wenn Kurzzeitpflege genommen wird, dann geht es zumeist ab dorthin. Doch würde auch dort die Leistung der Pflegekasse (Kurzzeitpflege) über länger als drei, vier Tage nicht ausreichen, wenn überhaupt, wegen der Höhe an Behandlungspflege bei einem Intensivkind (heißt ja nicht umsonst so). Etwas, was auch vom Gesetzgeber erkannt wurde, eben, dass die üblichen Gelder von der Pflegeversicherung für eine besonders aufwändige Pflege nicht ausreichend sind und “häusliche Krankenpflege” zusätzlich genehmigt werden kann. Im Hospiz wird die Behandlungspflege durch die Hospizpflege statt durch die häusliche Krankenpflege abgelöst.
Und was bedeutet die Ablehnung für uns: Widerspruch, Widerspruchsverfahren und Klage. Dabei ist die Auswirkung eines Satzes aus der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) interessant für den Widerspruch. welche jetzt offiziell wirksam sei:
“Insbesondere bei Kindern sind die Voraussetzungen für die SAPV als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt”,
sprich, es gilt als Voraussetzung um eine ambulante Palliativversorgung zu bekommen, nicht die Regelung für Erwachsene, wo die Krankheit soweit fortgeschritten sein muss, das der Tod innerhalb weniger Tage, Wochen oder Monaten zu erwarten sei. Diese Anerkennung der besonderen Situation von schwerstkranken Kindern sollte “eigentlich” auch für die stationäre Hospizpflege gelten, da sie für meine Begriffe eine Grundsatzaussage darstellt.