Hospizpflege: Auf zum nächsten Widerspruchsverfahren

Im April soll es wieder ins Kinder­hos­piz “Ster­nen­brücke” (Ham­burg) gehen. Das wir die Ablehnung der Hos­pizpflege von der Krankenkasse erwarten durften, war uns schon klar. Und heute lan­dete sie im Briefkas­ten. Ein Schnellgutacht­en per Akten­lage wurde, erkennbar am Anhang vom Brief, auch durch geführt. Nun, die Begrün­dung der Ablehnung: Die häus­liche Pflege kann nur vorüberge­hend nicht erbracht wer­den, darum han­delt es sich nicht um Hos­pizpflege, son­dern um Kurzzeitpflege. Es ist eine andere Aus­sage zur Ablehnung als im Som­mer let­zten Jahres. Was war geschehen.

Dies­mal haben wir den Aufen­thalt gle­ich von Anfang an begrün­det mit insta­bile häus­liche Sit­u­a­tion. Im Sät­som­mer wurde uns die Hos­pizpflege abgelehnt, weil diese insta­bile Sit­u­a­tion nicht vorgele­gen hätte. Es war ein Grund. Nun, die Hos­pizpflege wurde, wie let­ztes Jahr, in Verbindung mit Kurzzeitpflege beantragt. Denn bei­des schließt sich nicht aus, weshalb es auch so beantragt wird, son­dern die Hos­pizpflege ist ergänzend, da sie andere Leis­tun­gen bein­hal­tet, wo für die die Kurzzeitpflege allein unzure­ichend ist, eben die inter­diszi­plinäre pal­lia­tive Ver­sorgung unser­er Tochter und da sie eine beson­ders aufwändi­ge Ver­sorgung braucht. Dieses wird ersichtlich durch das Gesetzbuch:

“Für die medi­zinis­che Behand­lungspflege in sta­tionären Ein­rich­tun­gen im Sinne des § 43 SGB XI (Pflege­heimen) gilt, daß die Ver­sicherten bei einem beson­ders hohem Bedarf an Behand­lungspflege aus­nahm­sweise ein Anspruch auf Leis­tun­gen nach dem § 37 SGB V beste­ht.” (Zitat von http://de.wikipedia.org/wiki/Häusliche_Krankenpflege)

Nun in Pflege­heimen ist, neben dem Sozialamt, die Pflegekasse zuständig und wenn Kurzzeitpflege genom­men wird, dann geht es zumeist ab dor­thin. Doch würde auch dort die Leis­tung der Pflegekasse (Kurzzeitpflege) über länger als drei, vier Tage nicht aus­re­ichen, wenn über­haupt, wegen der Höhe an Behand­lungspflege bei einem Inten­sivkind (heißt ja nicht umson­st so). Etwas, was auch vom Geset­zge­ber erkan­nt wurde, eben, dass die üblichen Gelder von der Pflegev­er­sicherung für eine beson­ders aufwändi­ge Pflege nicht aus­re­ichend sind und “häus­liche Krankenpflege” zusät­zlich genehmigt wer­den kann. Im Hos­piz wird die Behand­lungspflege durch die Hos­pizpflege statt durch die häus­liche Krankenpflege abgelöst.

Und was bedeutet die Ablehnung für uns: Wider­spruch, Wider­spruchsver­fahren und Klage. Dabei ist die Auswirkung eines Satzes aus der Richtlin­ie zur Verord­nung von spezial­isiert­er ambu­lanter Pal­lia­tivver­sorgung (SAPV) inter­es­sant für den Wider­spruch. welche jet­zt offiziell wirk­sam sei:

“Ins­beson­dere bei Kindern sind die Voraus­set­zun­gen für die SAPV als Kris­en­in­ter­ven­tion auch bei ein­er länger prog­nos­tizierten Lebenser­wartung erfüllt”,

sprich, es gilt als Voraus­set­zung um eine ambu­lante Pal­lia­tivver­sorgung zu bekom­men, nicht die Regelung für Erwach­sene, wo die Krankheit soweit fort­geschrit­ten sein muss, das der Tod inner­halb weniger Tage, Wochen oder Monat­en zu erwarten sei. Diese Anerken­nung der beson­deren Sit­u­a­tion von schw­er­stkranken Kindern sollte “eigentlich” auch für die sta­tionäre Hos­pizpflege gel­ten, da sie für meine Begriffe eine Grund­satzaus­sage darstellt.

Kat­e­gorie: 



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