Hospizpflege: Auf zum nächsten Widerspruchsverfahren

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Im April soll es wie­der ins Kin­der­hos­piz “Ster­nen­brü­cke” (Ham­burg) gehen. Das wir die Ableh­nung der Hos­piz­pfle­ge von der Kran­ken­kas­se erwar­ten durf­ten, war uns schon klar. Und heu­te lan­de­te sie im Brief­kas­ten. Ein Schnell­gut­ach­ten per Akten­la­ge wur­de, erkenn­bar am Anhang vom Brief, auch durch geführt. Nun, die Begrün­dung der Ableh­nung: Die häus­li­che Pfle­ge kann nur vor­über­ge­hend nicht erbracht wer­den, dar­um han­delt es sich nicht um Hos­piz­pfle­ge, son­dern um Kurz­zeit­pfle­ge. Es ist eine ande­re Aus­sa­ge zur Ableh­nung als im Som­mer letz­ten Jah­res. Was war geschehen.

Dies­mal haben wir den Auf­ent­halt gleich von Anfang an begrün­det mit insta­bi­le häus­li­che Situa­ti­on. Im Sät­som­mer wur­de uns die Hos­piz­pfle­ge abge­lehnt, weil die­se insta­bi­le Situa­ti­on nicht vor­ge­le­gen hät­te. Es war ein Grund. Nun, die Hos­piz­pfle­ge wur­de, wie letz­tes Jahr, in Ver­bin­dung mit Kurz­zeit­pfle­ge bean­tragt. Denn bei­des schließt sich nicht aus, wes­halb es auch so bean­tragt wird, son­dern die Hos­piz­pfle­ge ist ergän­zend, da sie ande­re Leis­tun­gen beinhal­tet, wo für die die Kurz­zeit­pfle­ge allein unzu­rei­chend ist, eben die inter­dis­zi­pli­nä­re pal­lia­ti­ve Ver­sor­gung unse­rer Toch­ter und da sie eine beson­ders auf­wän­di­ge Ver­sor­gung braucht. Die­ses wird ersicht­lich durch das Gesetzbuch:

“Für die medi­zi­ni­sche Behand­lungs­pfle­ge in sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen im Sin­ne des § 43 SGB XI (Pfle­ge­hei­men) gilt, daß die Ver­si­cher­ten bei einem beson­ders hohem Bedarf an Behand­lungs­pfle­ge aus­nahms­wei­se ein Anspruch auf Leis­tun­gen nach dem § 37 SGB V besteht.” (Zitat von http://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i/Häusliche_​Krankenpflege)

Nun in Pfle­ge­hei­men ist, neben dem Sozi­al­amt, die Pfle­ge­kas­se zustän­dig und wenn Kurz­zeit­pfle­ge genom­men wird, dann geht es zumeist ab dort­hin. Doch wür­de auch dort die Leis­tung der Pfle­ge­kas­se (Kurz­zeit­pfle­ge) über län­ger als drei, vier Tage nicht aus­rei­chen, wenn über­haupt, wegen der Höhe an Behand­lungs­pfle­ge bei einem Inten­siv­kind (heißt ja nicht umsonst so). Etwas, was auch vom Gesetz­ge­ber erkannt wur­de, eben, dass die übli­chen Gel­der von der Pfle­ge­ver­si­che­rung für eine beson­ders auf­wän­di­ge Pfle­ge nicht aus­rei­chend sind und “häus­li­che Kran­ken­pfle­ge” zusätz­lich geneh­migt wer­den kann. Im Hos­piz wird die Behand­lungs­pfle­ge durch die Hos­piz­pfle­ge statt durch die häus­li­che Kran­ken­pfle­ge abgelöst.

Und was bedeu­tet die Ableh­nung für uns: Wider­spruch, Wider­spruchs­ver­fah­ren und Kla­ge. Dabei ist die Aus­wir­kung eines Sat­zes aus der Richt­li­nie zur Ver­ord­nung von spe­zia­li­sier­ter ambu­lan­ter Pal­lia­tiv­ver­sor­gung (SAPV) inter­es­sant für den Wider­spruch. wel­che jetzt offi­zi­ell wirk­sam sei:

“Ins­be­son­de­re bei Kin­dern sind die Vor­aus­set­zun­gen für die SAPV als Kri­sen­in­ter­ven­ti­on auch bei einer län­ger pro­gnos­ti­zier­ten Lebens­er­war­tung erfüllt”,

sprich, es gilt als Vor­aus­set­zung um eine ambu­lan­te Pal­lia­tiv­ver­sor­gung zu bekom­men, nicht die Rege­lung für Erwach­se­ne, wo die Krank­heit soweit fort­ge­schrit­ten sein muss, das der Tod inner­halb weni­ger Tage, Wochen oder Mona­ten zu erwar­ten sei. Die­se Aner­ken­nung der beson­de­ren Situa­ti­on von schwerst­kran­ken Kin­dern soll­te “eigent­lich” auch für die sta­tio­nä­re Hos­piz­pfle­ge gel­ten, da sie für mei­ne Begrif­fe eine Grund­satz­aus­sa­ge darstellt.

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by dirkstr

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