Kinderhospiz & Sozialgericht: Klageabweisungsgründe

Wenn man beim Sozial­gericht Klage ein­re­icht, da man die Mei­n­ung ver­tritt, es beste­hen gewichtige Gründe, warum einem eine „begehrte“ Leis­tung zu ste­he, so äußert sich im Gegen­zug die Beklagte darauf. Denn die hat darauf ihre Antwort, warum eine Klage vom Gericht abgewiesen wer­den sollte: Die Klage­ab­weisungs­gründe. Im unserem einen Fall geht es um die Ablehnung der Hos­pizpflege für unsere Tochter, weshalb wir das Gericht um eine Entschei­dung bemühen. Die Beklagte ist die BKK für Heil­berufe, die ihre Gründe hat, weshalb das Sozial­gericht unsere Mühen für den Rechtsstre­it abweisen sollte. Ihre Klage­ab­weisungs­gründe kamen nun am Woch­enende mit der Post, welche ich hier gerne vorstellen möchte:

Also warum möchte die BKK, dass unser­er Tochter keine Hos­pizpflege zuste­he? Als erstes wird genan­nt, dass wir nicht kurzfristig ins Kinder­hos­piz fahren wür­den, son­dern den Aufen­thalt schon einige Zeit im Voraus pla­nen würden.

Dazu sei man der Ansicht, dass unsere Tochter in ein­er Pal­lia­tivphase sei, der Reha­bil­i­ta­tion­sphase, in der das Lebensende nicht abse­hbar sei. Dies, weil der prüfende MDK-Arzt (per Fer­ngutacht­en) 2008 darstellte: Durch die tech­nis­chen Hil­f­s­mit­tel, worunter die Beat­mung oder die Absaugung fürs Tra­chealsekret zu ver­ste­hen ist, würde ein sta­bil­er Krankheit­szu­s­tand bestehen.

Fol­gend darauf wird ver­wiesen, dass eine „rich­tungsweisende Ver­schlechterung“ der Krankheit beste­hen müsse, damit ein Anrecht auf Hos­pizpflege beste­he laut des Ver­sorgungsver­trages des Kinder­hos­pizes (hier ist gemeint der Ver­trag vom Kinder­hos­piz St. Niko­laus im All­gäu mit den Lan­desver­bän­den der Krankenkassen in Bayern).

Und in diesem Werk werde darauf ver­wiesen, dass die Fam­i­lie des erkrank­ten Kindes mit ein­be­zo­gen werde wie in der Pflege und Begleitung. Wir jedoch wären nicht bei den sta­tionären Hos­piza­ufen­thal­ten dabei gewesen.

Eine weit­ere Voraus­set­zung für die Hos­pizpflege sei auch, dass die ambu­lante Ver­sorgung zu Hause nicht aus­re­iche, auf­grund des pal­lia­tiv-medi­zinis­chen oder pal­lia­tiv-pflegerischen Bedarfs. Aus­for­muliert lautet die Voraussetzung:

„Eine ambu­lante Ver­sorgung im Haushalt oder in der Fam­i­lie reicht nicht aus, weil der pal­lia­tiv-medi­zinis­che und pal­lia­tiv-pflegerische Ver­sorgungs­be­darf, der aus dieser Erkrankung resul­tiert, in sein­er Art und von seinem Umfang her die Möglichkeit­en von Laien­helfern (Ange­hörige, Ehre­namtliche) und (fam­i­lien-) ergänzen­den ambu­lanten Ver­sorgungs­for­men (ver­tragsärztliche Ver­sorgung, häus­liche Krankenpflege, ambu­lante Hos­piz­be­treu­ung etc.) … regelmäßig über­steigt. aus: Rah­men­vere­in­barung nach §39a Satz 4 SGB V von 1998 / Fas­sung 1999. bzw. mit fast gle­ichem Wort­laut im §9 Abs. 2 des Ver­sorgungsver­trages des Kinder­hos­pizes St. Niko­laus von 2007“

Hierzu möchte die Beklage anfü­gen, das wir Eltern nicht als Laien­helfer beze­ich­net wer­den kön­nten auf­grund unseres beru­flichen Hin­ter­grun­des (Medi­zin und Pflege). Als zweites meint die BKK für Heil­berufe durch ihren Rechts­bei­s­tand, unser Kind gin­ge in einem inte­gra­tiv­en Kinder­garten und hätte nächtlichen Pflege­di­enst mit Tagstun­den. Dadurch sei keine Rede davon, dass die ambu­lante Ver­sorgung nicht ausreiche.

Soweit deren „aktueller“ Stand­punkt. Eine Antwort darauf.

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