Aber es geht auch kein Geld verloren, außer der Wert des Geldes durch die Inflation vielleicht, denn es wird rückwirkend gezahlt ab dem Antragsdatum für die Pflegestufe. Das ist wichtig und darf nicht verwechselt werden mit dem Zeitpunkt der Begutachtung. Schließlich kann der Patient nichts dafür, wenn zum Beispiel die Gutachter vom MDK einen vollen Terminplanner haben und erst zwei Monate nach Antrag der zu Pflegende begutachtet wird.
Legt man Widerspruch gegen seine Einstufung ein, dann gilt auch hier, wenn der Widerspruch (oder Klage) erfolgreich ist, der ausbleibende Betrag wird rückwirkend ab Antragsdatum gezahlt.
Doch umgedreht muss man aber auch wissen: Die Pflegekasse kann auch zurück fordern, zum Beispiel wenn der Patient über vier Wochen in der Klinik ist oder es wird die höhere Stufe aberkannt und die Kasse hatte nicht rechtzeitig die Zahlung auf den geringen Betrag umgestellt.