“wird Pflegegeld im voraus gezahlt habe widerspruch gegen Pflegestufe”

Nach mei­nen Stand der Din­ge, wird kein Pfle­ge­geld im vor­aus gezahlt. Erst wenn klar ist, wie hoch die Pfle­ge­stu­fe ist und die­se Höhe muss erst die Pfle­ge­kas­se “fest­ge­stellt” haben. Also wenn die Pfle­ge­kas­se mit dem Gut­ach­ten vom MDK nicht über­ein­stimmt, gilt die Mei­nung der Pflegekasse.

Aber es geht auch kein Geld ver­lo­ren, außer der Wert des Gel­des durch die Infla­ti­on viel­leicht, denn es wird rück­wir­kend gezahlt ab dem Antrags­da­tum für die Pfle­ge­stu­fe. Das ist wich­tig und darf nicht ver­wech­selt wer­den mit dem Zeit­punkt der Begut­ach­tung. Schließ­lich kann der Pati­ent nichts dafür, wenn zum Bei­spiel die Gut­ach­ter vom MDK einen vol­len Ter­min­plan­ner haben und erst zwei Mona­te nach Antrag der zu Pfle­gen­de begut­ach­tet wird.

Legt man Wider­spruch gegen sei­ne Ein­stu­fung ein, dann gilt auch hier, wenn der Wider­spruch (oder Kla­ge) erfolg­reich ist, der aus­blei­ben­de Betrag wird rück­wir­kend ab Antrags­da­tum gezahlt.

Doch umge­dreht muss man aber auch wis­sen: Die Pfle­ge­kas­se kann auch zurück for­dern, zum Bei­spiel wenn der Pati­ent über vier Wochen in der Kli­nik ist oder es wird die höhe­re Stu­fe aberkannt und die Kas­se hat­te nicht recht­zei­tig die Zah­lung auf den gerin­gen Betrag umgestellt.

Kate­go­rie: 
Fra­ge des Tages



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by dirkstr

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