Pflegehilfsmittel nicht oder doch ärztliches Rezept

Gar nicht so ein­fach, den Inkon­ti­nenz-Bettschutz — den wieder ver­wend­baren — bei der Pflegekasse zu beantra­gen. Da lese ich auf den Web­seit­en, ich bräuchte kein ärztlich­es Rezept. Also müsste ich nur bei der Pflegekasse anrufen und dann regelt es sich. Es ist ein Pflege­hil­f­s­mit­tel, was den Leis­tun­gen der Pflegekasse zu geord­net wird. Von der Apotheke bekomme ich dazu sog­ar ein For­mu­lar, ein ärztlich­es Rezept sei nicht nötig.

Doch siehe da, es kön­nte so ein­fach sein, aber die Sach­bear­beitung der Pflegekasse meint es anders, als ich anrief. Sie wollen ein ärztlich­es Rezept und meine Argu­mente zählen nicht. Deren Argu­ment ist, es kön­nte eine Leis­tung der Krankenkasse sein, was geprüft wer­den müsse.

Ich ärg­ere mich darüber, denn somit entste­ht ein unnötiger bürokratis­ch­er Akt und Weg für uns. Zuerst muss das Rezept geordert, dann abge­holt wer­den und zulet­zt zur Pflegekasse weit­er geleit­et werden.

Aber span­nend wird der Antrag wer­den, denn so möcht­en wir nicht nur ein oder zwei einzelne Bettschutzun­ter­la­gen bestellen, son­dern vier. Laut der Beratung im San­itäts­fach­han­del wür­den zwei Stück beantragt wer­den, in der Regel.

Wenn der geforderte Weg der Pflegekasse nicht der Reg­uläre ist, wie es die bera­ten­den Quellen sagen, dann beantra­gen wir gle­ich vier Unter­la­gen. Nein, so ist es nicht? Vier Stück hät­ten wir so oder so gebraucht für die Pflege. Der Grund ist, wenn das Inten­sivkind badet oder duscht, so wird es danach erst im Bett abgetrock­net. Im Bad ist dafür kein Platz. Wir brauchen dem­nach zwei schützende Unter­la­gen fürs Bett und min­destens eine für die Sitzschale zum Schutz der Pol­ster. Die vierte Unter­lage kön­nte in der Waschmas­chine zur gle­ichen Zeit ver­weilen. Schließlich dient sie auch dazu, dass Bett zu schützen, wenn die Windel aus­läuft am gle­ichen Tag.

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