MDK & Co.: Gutachten per Aktenlage gleich Beschwerde ohne Erfolg

“Hätte ich Ihnen schon vorher sagen kön­nen.” höre ich es da noch im Hin­ter­grund mur­ren. Eine Beschw­erde über den MDK-Arzt, die man dann noch selb­st beim MDK ein­re­icht. Es klingt schon na … der Erfolg hat eben auch die Gren­ze, die dort begin­nt, wo der Eigen­schutz eines Unternehmens für sich und seine Mitar­beit­er ansetzt.

Doch ich wollte es halt wis­sen und einige Leser vielle­icht auch, somit ging eben eine (zweite) Beschw­erde wegen der Begutach­tungs­form “Fer­ngutacht­en” an den MDK. The­ma war die let­zte ablehnende Beurteilung, ob unser Kind Anspruch hätte auf die Hos­pizpflege. Aufhänger war: Der Arzt äußert selb­st, dass die Beurteilung, in welch­er Pal­lia­tivphase jemand sei, vor Ort gestellt wer­den müsse, und trotz­dem beurteilt er aus der Ferne über den “Pal­lia­tivzu­s­tand” unser­er Tochter, eben dass sie noch nicht in der Final­phase sei.

Daneben gesellte sich noch die Frage, ob denn der betr­e­f­fende Arzt nicht vor­ein­genom­men sei. Schwierig zu beurteilen, sehe ich ein, aber wenn man sich schon ein­mal über den Arzt beim MDK beschw­ert hat und er sich noch zu seinen Urteilen vorm Sozial­gericht weit­er präzisieren muss. Denn, wenn auch indi­rekt, gegen sein ablehnen­des Gutacht­en wurde mit Klage erhoben, denn davon machte die Krankenkasse wiederum ihre Entschei­dung abhängig.

Bei­de Punk­te belas­ten nun unsere “Fern­beziehung” mit dem MDK-Arzt über das Papi­er hin­aus. In der Regel sind näm­lich Zweifel und Kri­tik an eine oberen Stelle für eine “pro­fes­sionelle” Beziehung nicht förder­lich, son­dern sie wür­den diese sog­ar ver­schlechtern. Ganz kurz: Man ist davon ein­genom­men in sein­er Sicht über den anderen, die geforderte Objek­tiv­ität wäre so nicht mehr gegeben. Ich von mein­er Seite bin hier auch vor­ein­genom­men, gebe ich offen zu: Der Arzt wird eh immer ablehnend urteilen, komme was da wolle. Er fragt ja auch nicht nach vor Ort bei ein­er Per­son, ob uns, Arzt oder Pflegedienst.

Die Vor­ein­genom­men­heit wurde natür­lich zurück gewiesen. Würde ich ja selb­st von mir abweisen. Aber der Punkt wäre vielle­icht gar nicht aufgekom­men, wenn man keine Wider­sprüche ent­deckt hätte und der MDK-Arzt vor Ort, also beim Kind, begutachtet hätte. Was ja nie geschehen war.

Hinzu hätte man auch einen anderen Arzt bes­tim­men kön­nen für das let­zte Gutacht­en. Dies sieht vielle­icht sog­ar vor Gericht bess­er aus. Ob das Ergeb­nis dann anders gewe­sen wäre, möchte ich bezweifeln, wenn vielle­icht die Genehmi­gung der Hos­pizpflege nach ein­er “inter­nen Richtlin­ie des Haus­es” erfol­gt. Die beson­deren Belange von Kindern und Kinder­hos­pizen wer­den zumin­d­est mit den ablehnen­den Gutacht­en nicht berücksichtigt.

Doch was merk­würdig ist. Der dor­tige MDK-Vere­in meint, die Ver­fahren­shoheit liegt jet­zt beim Sozial­gericht, wom­it meine Beschw­erde nicht nachvol­lziehbar sei, also abgewiesen wurde. Ich bin ver­wirrt. Das let­zte Gutacht­en des MDK-Arztes war vor dem Aufen­thalt im Kinder­hos­piz “Ster­nen­brücke” im August, nach ein­er Beschw­erde an den MDK, nach der Nach­frage vom Sozial­gericht wegen den laufend­en Klagen.

Dies let­zte Gutacht­en war nach einem Antrag, den wir nicht beim Sozial­gericht ein­gere­icht hat­ten, son­dern bei der BKK. Der nach dem jet­zi­gen Stand des Sozialge­set­zbuch­es reg­ulären Weg. Auf diesem Antrag, also dem MDK-Gutacht­en, bezog sich meine Beschw­erde und nicht auf ein Gutacht­en vorm Gericht. Der Wider­spruch selb­st liegt sog­ar noch bei der Kasse. Es ist also noch kein The­ma bei den Juris­ten. Wenn der MDK-Arzt an dem let­zten Krankenkassen-Gutacht­en seine Äußerun­gen gegenüber dem Gericht dran hängt, dann zeigt das doch eher für mich, dass er vielle­icht gar nicht vor hat­te, über diesen Antrag eine pos­i­tive Aus­sage zu tätigen.

Wenn der MDK-Vere­in natür­lich jeden neuen Antrag auf Hos­pizpflege schon als ein “Sozial­gerichtsver­fahren” sieht, ist dies eine Sichtweise die ich mit meinen Rechtsver­ständ­nis nicht teilen kann. Jed­er Antrag ist als Neuantrag zu werten, wie bei einem Kuraufen­thalt zum Beispiel. Mit der Mei­n­ung des Vere­ins wäre dann sog­ar noch eher die Frage, ob nicht generell ablehnend geurteilt wird bis das Ver­fahren in zwei, drei Jahren in der ersten Instanz, in fünf oder sechs Jahren in den näch­sten Instanzen abgeschlossen ist. In der Zeit kann unser Kind schon lange gestor­ben sein.

Aber es fehlt noch eine Antwort vom MDK, auf die Frage nach der Ver­let­zung der Sorgfalt­spflicht des MDK-Arztes. Die hat­te ich an die dor­tige Ärztekam­mer in Nor­drhein-West­falen ein­gere­icht. Diese mein­ten dann, dafür sei der MDK-Vere­in zuständig, wo der Arzt beschäftigt sei beziehungsweise, weil er dort beschäftigt ist. Damit schick­ten sie meine “Eingabe” weit­er. Kommt da nun noch eine Antwort oder ist mit diesem Schreiben, obwohl es nicht erwäh­nt wird, dies The­ma vom MDK beendet?

Noch etwas zum The­ma Fer­ngutacht­en oder anders: Gutacht­en per oder nach Akten­lage. Es hat seine Gren­zen und da ist schon merk­würdig, dass diese nicht ein­mal bei Selb­sterken­nt­nis des MDK-Arztes dann auch “einge­hal­ten” werden.

Und ich würde immer noch gerne Wis­sen, ob der MDK-Arzt nun ein Kinder­arzt ist mit Pal­lia­ti­vaus­bil­dung oder nicht. Ob dies Geheim­nis jemals gelüftet wird?

2 Kommentare

  • Hemauer Heinrich sagt:

    Mir kommt es vor als seien beim MDK lauter Hellse­her am Werk. Für mich sind es lauter aus­geson­derte Ärzte die nicht in der Lage sind im nor­malen Leben klar zu kom­men. Sie kön­nen oder wollen nur nach Akten­lage urteilen wobei ich bezwei­fle daß diese Per­o­nen auch Lesen kön­nen. Denn nach drei Herz­in­fak­ten 13 Stents Und acht­ma­liger Band­scheiben OP lehnt man eine Reha ab.

    • Intensivkind sagt:

      Danke für den Kom­men­tar! Wenn eine Ablehnung stat­tfind­et, so meine Erfahrung, ist es prak­tisch, sich das Gutacht­en zu kom­men zu lassen. Damit lässt sich gut in den Wider­spruch gehen, wenn man die “unzure­ichen­den” Punk­te benen­nt und es genauer begrün­det. Es kann auch vorkom­men, dass trotz eines pos­i­tiv­en Gutacht­en die Krankenkasse trotz­dem eine Ablehnung ausstellt.
      Ein Gutacht­en per Akten­lage ist auch immer davon abhängig, was die Akten­lage hergibt und bei ein­er Reha stellt sich die Frage, was ist das Ziel dieser und bringt sie wirk­lich eine Reha­bil­i­ta­tion. Dies ist nicht immer gegeben z.B. bei fortschre­i­t­en­den Erkrankun­gen. Also müsste der Grund und Ziel­er­wartung und die Erfol­gschan­cen der Reha nochmals begrün­det werden.

Von dirkstr

Kategorien

Pflegezirkus